Schutzverträge

  • Halli hallo ;



    Diese Frage mit den verschiedensten Schutzverträgen interessiert mich eigentlich sehr. Es giebt diese ja in untzerschiedlichsten Abwandlungen.



    Meine Frage mal dazu :



    Wenn ich einen Vogel an einen anderen Halter weitergebe, das Eigentumsrecht aber bei mir bleibt , kann ich doch den Vogel rein rechtlich jederzeit doch von dort wo er hingegangen ist wieder abholen.


    Heist im Klartext : der Halter an den vermittelt wurde hat die Kosten während dieser Zeit alleine zu tragen ( Futter, TA-kosten usw. ) . Das dieser Vogel dann evtl verpaart wäre , und man dieses Paar auseinander reist wäre ein weiterer Aspeckt.



    Habe ich das jetzt so richtig interpretiert ?(



    MFG Jens

  • Hallo Jens,


    bezüglich Schutzverträge mit Klauseln wie z.B. "Vorkaufsrecht für den Verkäufer", "Tier darf nicht in andere Hände gegeben werden", "Tier muss so uns so gehalten werden" weiß ich von Hunden und Pferden, das diese Verträge rechtlich nichtig sind.
    Wechselt das Tier den EIgentümer, dann kannst Du schriftlich festhalten was Du willst - es ist egal! Der neue EIgentümer kann tun und lassen was er will, losgelöst von jeglichen Schutzverträgen.


    Wie das aussieht wenn Du ein Tier in Pflege gibst und die Eigentumsrechte behalten willst, so würde ich mir vorab wirklich juristischen Rat holen und einen derartigen Vertrag von einem kompetenten Anwalt aufsetzen lassen.

  • Hallo Katja,

    Wechselt das Tier den EIgentümer,


    Jens möchte doch nicht, dass das Tier den Eigentümer wechselt - lediglich der Halter wird gewechselt.
    Ich denke schon, dass da irgend etwas möglich ist, wenn ausdrücklich festgehalten wird, dass lediglich das Haltungsrecht, nicht aber das Eigentumsrecht übertragen wird.
    Da die Geier dann aber auch an die Meldestelle mit neuer Adresse gemeldet werden müssen, hat man, denke ich, auch von Seiten der Behörden gute Seiten, denn sie wissen dann ja, wo der Geier ist.

  • HI


    erstmal besitz und eigentum sind 2 verschiedene dinge !!!
    ein halter kann beides sein.
    eigentümer: ist derjenige dem die sache tatsächlich gehört und er kann bestimmen, was mit der sache geschehen soll. er kann die sache verleien, vermieten, verschenken usw......
    besitzer: ist derjenige bei dem sich die sache befindet und damit die tatsächliche gewalt ausübt, dieses darf nur in den ramen der vereinbarung mit dem eigentümer geschehen.
    auf verlangen des eigentümers ist die sache wieder an den eigentümer oder auch anderen person herraus zu geben.
    ist im bgb verankert, weis jetzt abr nicht den §


    Zitat

    Da die Geier dann aber auch an die Meldestelle mit neuer Adresse gemeldet werden müssen, hat man, denke ich, auch von Seiten der Behörden gute Seiten, denn sie wissen dann ja, wo der Geier ist.


    dies ist halt nicht immer der fall und nicht alle behörden interesiert das übermässig dolle, deshalb gibt es ja auch so viele betrügereien siehe den fall aus dem algäu

  • Guten Tag,


    meine beiden Vögel, die ich mit Schutzvertrag woanders verpaart habe, kann ich nur wieder einfordern, wenn der Halter von uns festgelegte Bedingungen nicht mehr einhält oder bieten kann. Desweiteren wäre eine Insolvenz oder Tod des Halters ein Rücknahmegrund. Ich bin sehr froh, dass meine Vögel bislang über Jahre sehr gut untergekommen sind und glücklich verpaart sind. Der Halter muß sich auch dabei wohl fühlen und nicht befürchten, dass ich ihm ständig auf den Füßen stehe und ein Hin und Her veranstalten möchte. Ich besuche meine Vögel 2-3 Mal pro Jahr und stehe über Telefon oder Mail ca. 1x pro Monat in Kontakt. Ist kein Zwang, alles frei und willig. Bei einem Vogel habe ich in 2009 auf Besuche verzichtet, weil sie ihr erstes Gelege hat und ich in keinem Fall stören wollte.


    Nach einigen Jahren ist es ohnehin fraglich, ob man den Vogel ohne schwerwiegende Gründe aus dem Umfeld nehmen sollte.

    Schönes Leben!


    Denken ist die Arbeit des Intellekts, Träumen sein Vergnügen


    Victor Hugo
    (1802-1885 franz. Schriftsteller)

  • Hi ;



    Hallo Katja ;



    So wie Du es beschreibst ist es nicht wirklich. Einen Vertrag kann man gestalten wie man will, man muß nicht unterzeichnen----------man hat es vorher gelesen und sich damit einverstanden erklärt.



    Hallo Jörg ;



    So wie Du es beschrieben hast habe ich es auch verstanden.




    Zitat

    nicht alle behörden interesiert das übermässig dolle,


    Ja , genau so ist es , und wenn man betrügen will giebt es genügend Möglichkeiten .



    @ Biene ;



    Zitat

    wenn der Halter von uns festgelegte Bedingungen nicht mehr einhält oder bieten kann.


    Welche wären das , kannst Du das mal genauer erklären ?



    MFG Jens

  • z.B. wenn der Vogel einzeln gehalten wird, obwohl Paar- oder Gemeinschaftshaltung vereinbart wurde; Tod o.a. des Partnervogels natürlich ausgenommen. Wenn Außenhaltung vereinbart wurde, der Vogel in der Wohnung oder einem Innenraum dauerhaft gehalten wird. Wenn der Gefieder- oder Ernährungszustand ohne medizinischen Grund schlecht ist, was auf Haltungsfehler hinweist. Wenn der Vogel bewußt zur kommerziellen Zucht eingesetzt wird.


    Ohne triftigen Grund ist ein Pflegevertrag nicht kündbar (so meine Version), er erlischt mit dem Tod des Halters.

    Schönes Leben!


    Denken ist die Arbeit des Intellekts, Träumen sein Vergnügen


    Victor Hugo
    (1802-1885 franz. Schriftsteller)

  • Hallo Biene ;



    Danke für die schnelle Antwort . Es sind einleutende Argumente.



    Eine Frage hab ich aber dazu denoch.



    Zitat

    Wenn der Vogel bewußt zur kommerziellen Zucht eingesetzt wird.


    Wie wird das definiert, und wer nimmt diese Definition vor.


    Ein Paar welches brüten will, wird dies auch tun ( siehe Deinen geschilderten Fall aus 2009 ) . Ist dies schon commerziele Zucht ? Denn : beim Verkauf der Tiere kommt ja Geld bei rum, also commerz.



    Sabiene ; ist nur ne Frage damit ich es besser verstehe :)



    MFG Jens

  • Jens,


    Es ist möglich, durch Spielchen mit Licht und Haltung zwei Gelege pro Jahr zu produzieren, oder man entnimmt die Eier des 1. Geleges, um das Nachlegen zu provozieren. Auch würde ich die generelle Handaufzucht der Küken in den Bereich der kommerziell begründeten Zucht rücken. Das Wort "gewerblich" würde wohl zu weit führen, da auch Hobbyzüchter oft kommerziell züchten.


    Meine Kleine ließ schon, als sie mit ihrem im letzten Jahr verstorbenen Partner zusammen war, erkennen, dass sie gerne einen Nistkasten aufsuchen würde. Der neue Halter hat in allen seinen Volieren Nistkästen hängen. Das war mir bekannt. Ich habe es daher bei der Neuverpaarung in Kauf genommen, dass dieses sehr glückliche Paar gleich ein Gelege haben wird. Sie hat 3 Eier gelegt, 2 Küken sind geschlüpft und von den Eltern prächtig versorgt worden. Da der Vater der Küken kurz nach dem Schlupf erkrankte und in die Tierklinik mußte, hat meine Kleine alles allein geregelt, worauf ich sehr stolz bin. Als er sehr geschwächt zurück kam, wurden die Küken zum Beringungszeitpunkt entnommen, damit er durch die Aufzucht nicht in seiner Genesung behindert würde. Schade, aber wohl in diesem Fall gerechtfertigt.


    Ich hatte mit dem Halter eine (allerdings mündliche) Absprache getroffen, dass er eine Naturbrut zuläßt. Ich hoffe, der Partner wird wieder ganz gesund und die beiden dürfen dann im nächsten Jahr ihre Küken ganz aufziehen.


    Ganz interessant ist in diesem Zusammenhang, dass meine Kleine eine ausschließlich frauenbezogene Handaufzucht ist, die schon durch mehrere Hände gegangen war. Durch die geeigneten Haltungsbedingungen beim neuen Halter ist der Vogel wieder "ursprünglich" geworden.

    Schönes Leben!


    Denken ist die Arbeit des Intellekts, Träumen sein Vergnügen


    Victor Hugo
    (1802-1885 franz. Schriftsteller)

  • Hallo Sabine;






    Zitat

    Es ist möglich, durch Spielchen mit Licht und Haltung zwei Gelege pro Jahr zu produzieren, oder man entnimmt die Eier des 1. Geleges, um das Nachlegen zu provozieren


    Das ist ja nun nichts unbekanntes.Wie willst Du das kontrolieren ( also im Falle das Du das Eigentumsrecht hast ). Du selber hast hierbei Zugeständniße gemacht ( siehe posting 15.14 Uhr ). Könnte man doch einfach so sagen : Du ziehst commerziell , also Vogel weg .






    Zitat

    Meine Kleine ließ schon, als sie mit ihrem im letzten Jahr verstorbenen Partner zusammen war, erkennen, dass sie gerne einen Nistkasten aufsuchen würde. Der neue Halter hat in allen seinen Volieren Nistkästen hängen. Das war mir bekannt


    Ist das commerziell ? Könnte man ja sagen ! Es ist in der Natur der Pieper sich zu reproduzieren, sie sind " glücklich" dabei ? Wenn sowas im Vorfeld bekannt ist ; liegt hier nicht die Vermutung nach nahe, nach commerziell ?


    Ich verstehe es nicht wie der Eigentümer dies auslegen kann 8| . Für den einen ist es i.o. ---------für den anderen nicht.


    Du schriebst auch was zur HZ . Ich selber hätte es nicht gemacht, entweder es gelingt----------------oder , der nächste Halter hätte ein ähnliches Problem.



    Zitat

    Ich hatte mit dem Halter eine (allerdings mündliche) Absprache getroffen, dass er eine Naturbrut zuläßt. Ich hoffe, der Partner wird wieder ganz gesund und die beiden dürfen dann im nächsten Jahr ihre Küken ganz aufziehen.


    Nochmals die Frage : wer legt " die commerzielle Zucht als Definition " fest. Der Eigentümer ? Dann könnte dieser ja jederzeit einen Vorwand treffen.




    MFG Jens

  • Hi Jens


    Zitat

    Das ist ja nun nichts unbekanntes.Wie willst Du das kontrolieren ( also im Falle das Du das Besitzrecht hast ). Du selber hast hierbei Zugeständniße gemacht ( siehe posting 15.14 Uhr ). Könnte man doch einfach so sagen : Du ziehst commerziell , also Vogel weg .


    ich glaube du verwechselst hier besitzer mit eigentümer ?


    Sabine ist in diesem fall die eigentümerin und der " züchter " der besitzer.


    um es nochmals zu verdeutlichen :
    besitzer ist derjenige, welcher die sache auch in die hand nehmen kann !
    eigentümer ist derjenige dem die sache gehört !
    es kann auch beides ein und die selbe person sein !


    mit der gestaltung der verträge hast du recht, es gibt in deutschland vertragsfreiheit und das heist man kann sie gestalten wie man will. es kommt dann immer darauf an ob die verträge von allen vertragspartnern akzeptiert werden, ungültig sind verträge welche gegen rechtsnormen verstossen bzw sittenwiedrig sind.

  • Hallo Jörg ;



    Zitat

    ich glaube du verwechselst hier besitzer mit eigentümer ?


    Stimmt, ich ändere das mal ab.



    MFG Jens

  • Tja Jens,


    es ist jedem selbst überlassen, welche Bedingungen für den Vogel gewünscht werden und, ob der neue Halter damit einverstanden ist.


    Ja, ich denke, es liegt in der Natur, sich zu reproduzieren. Ich biete diese Bedingungen bei mir nicht, da ich keinen Nachwuchs beherbergen könnte und auch nicht abgeben würde.


    Ich habe kein Einspruchsrecht, was die Küken anbelangt (bei denen bin ich nicht Eigentümer). Auch habe ich kein Bestimmungsrecht, was mit ihnen passiert. Mir ist wichtig, dass meine Kleine durch Gelege und Aufzucht keinen Schaden nimmt (Legenot, Calciummangel, Aggressivität mit Unfallgefahr etc). Ich kannte vorher die Bedingungen bei dem Halter, weil ich bei ihm einen Vogel gekauft habe. Ich war etliche Male früher bei ihm und hätte ihm meine Kleine nicht überlassen, wenn es nicht ok gewesen wäre. Sie hatte 3 männliche Vögel zur Auswahl, Innen- Außenvolierenhaltung mit Naturausstattung, sehr gutes Futter und zurückhaltende Pflege. Eine kleine Anlage.


    Kommerziell bedeutet für mich: Gewinnerzielungsabsicht


    Wenn ich meinen Vogel mit Schutzvertrag abgebe, kleben immerhin alle Kosten dem Halter an der Backe, wenn ich mich nicht freiwillig daran beteilige. Es ist legitim, durch den Verkauf der Jungen seine Kosten teilweise wieder hereinzuholen. Nicht alle sind auf Rosen gebettet. Auch Volierenanlagen müssen ständig instand gehalten werden.


    Es geht zwar am Thema vorbei, aber mittlerweile ist es so, dass Nachzuchten kaum noch privat verkauft werden, sondern an Vereinskollegen oder andere Hobbyhalter mit größeren Beständen, weil die Importe ausbleiben und der Pool begrenzt ist.


    Wenn Du in die Kleinanzeigen schaust, findest Du immer die selben Anzeigen von kommerziellen Züchtern, die sogar von anderen Züchtern die Jungvögel zur weiteren Aufzucht aufkaufen. Ich muß nicht betonen, dass ich nie einen Vogel dorthin geben würde.


    Drum schau genau hin, wenn Du Dich ewig bindest.


    Zur HZ: Ich habe hier zahme HZ, zahme NB, einen zahmen WF, scheue HZ,zurückhaltende NB; die ganze Palette.


    Für mich ist die Aufzuchtform nicht so entscheidend (Ausnahme: HZ ab Ei). Die begleitende und anschließende Sozialisation des Vogels und die spätere Haltung ist viel wichtiger in meinen Augen.


    Bewußt würde ich keine HZ kaufen. Ich kann mich auch nicht mit dem Gedanken befreunden, eine NB in eine 2 Zimmer-Wohnung zu sperren. Eigentlich kann ich mich garnicht mit einer Wohnungshaltung befreunden!

    Schönes Leben!


    Denken ist die Arbeit des Intellekts, Träumen sein Vergnügen


    Victor Hugo
    (1802-1885 franz. Schriftsteller)

  • Hallo Sabine ;


    vielen Dank für Deine Antworten ;)




    Zitat

    Bewußt würde ich keine HZ kaufen. Ich kann mich auch nicht mit dem Gedanken befreunden, eine NB in eine 2 Zimmer-Wohnung zu sperren. Eigentlich kann ich mich garnicht mit einer Wohnungshaltung befreunden!


    Ups 8)




    MFG Jens

  • Hallo Leute,


    ich bin als Halter schon angesch... wenn dem Abgebenden es nicht mehr passt kann er den Vogel einfach abholen da er Eigentümer ist... Selbst wenn ein Vogel verpaart ist hast Du halt Pech gehabt wenns dem Abgeber in den Kopf kommt. Einen Grund kann man ja schließlich immer finden wenn man möchte. Ebenso schlechtes Gefieder deutet nicht immer auf schlechte Versorgung hin. Selbst ein Optimal versorgter Vogel kann schlecht im Gefieder sein weil er Federn kaut oder Rupft... Genauso will man seinen Vögeln optimale Bedingungen liefern, somit auch gute Futterversorgung und Licht. Also stimmuliere ich die Tiere ja automatisch, oder??? Zucht gehört für mich auch zur artgerechten Haltung dazu. Wenn die Vögel wollen sollen sie doch... Wie kann ich als Abgebender das komplett verbieten??? Ein harmonisierendes Paar sollte es zur Brut schreiten soll ich stören und die Brut verhindern?


    Gerade wenn der neue Halter insolvent ist, muss man dem dann noch das letze nehmen, wenn er seine Vögel dennoch versucht bestmöglich zu halten? Hat Geld was mit optimaler Versorgung zu tun? Kosten für das Tier übernimmt der neue Halter und hat keinerlei Rechte am Tier. Finde ich persönlich nicht gut. Dann gehört es für mich dazu das der Eigentümer bitte auch die Kosten weiterhin trägt zumindest anteilig.


    Schutzvertrag wenn der Vogel nicht den Mindestanforderungen entsprechend gehalten wird kann er zurückgefordert werden finde ich ok aber nach einer Zeit sollte es immer eine Eigentumsübertragung geben, denke ich zumindest. Ebenso ein Todesfall kann den "Erben" sollten sie sich für das Tier interessiert haben und interessieren und behalten wollen, die letze Erinnerung nehmen. Finde ich persönlich auch nicht in Ordnung. Klar Weiterverkaufsausschluß gehört für mich da auf jeden Fall mit rein bzw. Rücksprache sollte eine Abgabe Notwendig werden.


    Ist das eigentlich so, dass ein Schutzvertrag immer nach fünf Jahren nichtig wird??? Hab das mal irgendwo gehört.


    Mir persönlich gefällt folgender Vertrag ganz gut. Ist allerdings mit Eigentümerwechsel... Ich denke das behandelt beide Seiten gut. Klar der Abgebe will das Optimum für das Tier aber man muss auch den Aufnehmenden berücksichtigen.


    Gruß
    Sabine


    P.S. wir haben auch bereits Naturbruten in Wohnungshaltung abgegeben. Die Konstellation war jeweils mit einem zahmen Vogel. Die jungen Grauen sind so ratz fatz zahm gewesen. Würde mit meinem heutigen Wissen jedem raten eine junge Naturbrut zu kaufen für die Wohnungshaltung (Vorausgesetz es wird sich mit dem Tier beschäftigt) anstatt einer HZ da ich gegen HZ bin!






    Privater Schutzvertrag


    Zwischen dem alten Eigentümer (im folgenden Vorbesitzer genannt)


    Name:_____________________________ Vorname:_______________________________


    Straße:____________________________ Ort:____________________________________


    Telefon:___________________________ Fax:____________________________________


    E-Mail:____________________________ Mobil:__________________________________



    und dem neuen Eigentümer


    Name:_____________________________ Vorname:_______________________________


    Straße:____________________________ Ort:____________________________________


    Telefon:___________________________ Fax:____________________________________


    E-Mail:____________________________ Mobil:__________________________________


    Personalausweisnummer:_____________ Behörde:________________________________



    wird folgender rechtsverbindlicher Vertrag zur Übergabe des/der unten angeführten Tiere/s geschlossen.


    Genauere Bezeichnung des/der Tiere/s:


    Übergabe von_____(Anzahl)____________________(Tierart)
    1. Name:__________________________ Alter:___________________________________


    Rasse:_________________________ Herkunft:_________________________________


    besondere Kennzeichen:____________________________________________________
    ___________________________________________________________________________
    ___________________________________________________________________________


    ♂ Männlich O ♀ Weiblich O Unbekannt O


    Ringnummer :________________________ Chip:______________________________


    bisherige/chronische Krankheiten:_______________________________________________________________
    ___________________________________________________________________________
    ___________________________________________________________________________


    2. Name:__________________________ Alter:___________________________________


    Rasse:________________________ Herkunft:_________________________________


    besondere Kennzeichen:____________________________________________________
    ___________________________________________________________________________
    ___________________________________________________________________________


    ♂ Männlich O ♀ Weiblich O Unbekannt O


    Ringnummer :________________________ Chip:______________________________


    bisherige/chronische Krankheiten:_______________________________________________________________
    ___________________________________________________________________________
    ___________________________________________________________________________



    Eventuell mitgegebenes Zubehör:
    ___________________________________________________________________________
    ___________________________________________________________________________


    gegen eine Schutzgebühr von EUR ________ .
    Die Gebühr wurde bei der Vertragsunterschreibung bezahlt.



    Vertragsinhalt:


    § 1


    Dem Vorbesitzer sind keine Krankheiten des/der Tiere/s bekannt. Über chronische oder erblich bedingte Krankheiten wurde der Abnehmer informiert.


    § 2


    Der neue Eigentümer verfügt über die notwendigen Kenntnisse, Besonderheiten und Bedürfnisse der übergebenden Tierart .


    § 3


    Der Abnehmer verpflichtet sich, das/die Tier/e artgerecht unterzubringen, zu pflegen, zu bewegen und zu füttern, d.h. auf die Bedürfnissen des jeweiligen Tieres einzugehen.


    § 4


    Der Abnehmer ist des weiteren verpflichtet, eine tierärztliche Versorgung zu gewährleisten und falls es die Tierart erfordert, impfen zu lassen




    § 5


    Der Abnehmer darf das/die Tier/e nicht zu Versuchzwecken einsetzen. Quälerei durch Dritte ist zu verhindern.


    § 6


    Der Abnehmer gewährleistet, dass das/die Tier/e während der Urlaubszeit oder auch während sonstigen Abwesenheiten z.B. Krankenhausaufenthalt artgerecht versorgt wird.


    § 7


    Das/Die Tier/e darf/dürfen nur mit Zustimmung des Vorbesitzers an Dritte, darin einbezogen sind auch Verwandte des Abnehmers, weitergegeben werden.


    § 8


    Bei einem Umzug ist der Vorbesitzer innerhalb von 14 Tagen zu informieren.


    § 9


    Das Einschläfern des/der Tiere/s darf nur durch einen Tierarzt schmerzlos im Einklang der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen.


    § 10


    Im Fall des Todes des/der Tiere/s ist innerhalb von 14 Tagen der Vorbesitzer zu informieren, auch bei Verlust des/der Tiere/s


    § 11


    Der Vorbesitzer ist berechtigt jederzeit und wiederholt die Haltung des/der Tiere/s zu überprüfen nach vorheriger Terminvereinbarung und bei Missachtung des Vertrages, das/die Tier/e zurück zu nehmen. Die Schutzgebühr wird in diesem Falle nicht erstattet.


    § 12


    Folgende Nebenabreden wurden getroffen:
    ___________________________________________________________________________
    ___________________________________________________________________________


    § 13


    Der Abnehmer verpflichtet sich, die in seinem Land gültigen Gesetze zum Schutze des Tieres anzuerkennen und nach diesen zu handeln.


    § 14


    Die Unwirksamkeit einer Klausel berührt nicht die übrigen Bestandteile des Vertrages.


    § 15


    Jede Änderung des Vertrages ist schriftlich mit beiden Parteien zu vereinbaren.


    § 16


    Jede Partei hat eine Ausfertigung des Vertrages erhalten.


    Ort, Datum:____________________________________________


    _______________________________________ ___________________________________
    Unterschrift alter Eigentümer (Vorbesitzer) Unterschrift Neuer Eigentümer

  • Wie geschrieben,


    ist es eine vertraglich fixierte Individualabsprache der Beteiligten. Ich habe für meine beiden Vögel, die ich auswärtig bei unterschiedlichen Haltern verpaart habe, dementsprechende Verträge geschlossen, und alle Beteiligten fahren bisher bestens damit. Einer der neuen Halter hatte lediglich an der Klausel, dass das Besitzrecht mit seinem Tod erlischt, zu knacken, aber das war es auch schon. Wir haben es unverändert dringelassen, da ich gerade den Umstand verhindern möchte, dass der Erbe den gesamten Bestand verkauft und mein Vogel dabei ist. Ich würde in diesem Fall meinen Vogel und seinen Partner zurücknehmen oder ggf. mit dem Übernehmer den nächsten Vertrag schließen.


    Meine Pflegeverträge erlöschen nicht und sind auch nicht kündbar ohne gravierenden Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten.

    Schönes Leben!


    Denken ist die Arbeit des Intellekts, Träumen sein Vergnügen


    Victor Hugo
    (1802-1885 franz. Schriftsteller)


  • Meine Pflegeverträge erlöschen nicht und sind auch nicht kündbar ohne gravierenden Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten.

    Meine auch nicht.


    Was die § 2+4 betrifft: Wie willst Du das entsprechend überprüfen können?


    § 7,8,10+11 hast Du verwirkt, weil das Eigentumsrecht abgegeben wurde.


    In einem Rechtsstreit wird Dir das im Grunde jeder Richter bestätigen.

  • Hi


    Zitat

    zitat aus dem schutzvertrag
    gegen eine Schutzgebühr von EUR ________ .
    Die Gebühr wurde bei der Vertragsunterschreibung bezahlt.


    schon alleine dieser passus macht den schutzvertrag zum kaufvertrag, denn gebüren dürfen von privatpersonen nicht erhoben werden !!!
    selbst wenn du das wort schutzgebür gegen spende ersetzt ist es das selbe, privatpersonen dürfen für sich selber keine spenden verlangen !!!
    bei den von Heike angegeben § 7,8,10+11 wird nur vom vorbesitzer gesprochen, aber leider nicht vom eigentümer !!!
    die formelierung ist so schwammig, da hast du auch wenn da eigentümer stehen würde kaum eine chance.

    Einmal editiert, zuletzt von Jörg Rothe ()

  • Zitat

    und dem neuen Eigentümer


    da müsste stehen "Halter" und nicht Eigentümer.


    Schutzgebühr darf prinzipiell von Privatpersonen nicht erhoben werden, es sei denn
    sie besitzen den § 11, der gleichzusetzen ist mit dem Tierheimstatus.

  • Machen wir uns doch nichts vor: wenn jemand will, dann wird der Geier trotz Vertrag verscherbelt und gut ist.
    Eine sichere Sache sind derartige Verträge nicht, zumal sicher einige Passagen auch nichtig sind bzw. nicht durchsetzbar.
    Man kann letztlich nur hoffen, dass der neue Halter/Eigentümer/Besitzer unseren Vorstellungen entspricht :)