Giebt es sowas ?

  • Mal eine Frage : Mal angenommen ein Tier wird abgegeben; an einen Zoo, an eine Privatperson oder andere Einrichtungen. Es handelt sich hierbei um Anhang A Tiere. Man möchte aber den weiteren Verlauf des Tieres im Auge behalten. Sprich er soll zeitlebens dort bleiben wo er is. Was is aber wenn der Vogel dann doch weitergegeben, verscheuert wurde-------------------------und dann bei einer Nachfrage die Antwort bekommt: Tja ; leider is uns der Vogel entflogen bzw. is dieser verstorben. Kann man das so regeln das das Eigentumsrecht nur an den Unterbringungsort/ Person gebunden is. Eigentlich is es doch so ; wer den " Personalausweiß" ( Cietis) hat , dem gehört der Vogel---------------und is dann in dem Falle Eigentum gleich Eigentum( man kann damit machen was man will )


    Fragende Grüße Jens

  • wie war das noch gleich mit dem Pflegevertag??? Ist das nicht etwas dafür? Papagei bleibt im Eigentum des Abgebenden und der andere wird lediglich Besitzer..


    Gruß


    Sabine

  • Hi Sabine ;


    Pflegevertrag ? ich weiß darüber gar nicx,------------erzähl mal ein bischen mehr darüber.



    MFG Jens

  • Huhu Jens,


    frag mal Annette Dau dazu.. die hat welche... Ich selbst hab keine weiß nur darüber, dass Vogel im Eigentum des Abgebenden bleibt... Kostenfrage bei so etwas stellt sich ja auch, so etwas gehört für mich da auch rein.


    Gruß


    Sabine

  • Hi Jens,


    erst einmal besteht in Good old Germany grundsätzlich Vetragsfreiheit. Es reicht ein Schutzvertrag mit bestimmten Klauseln aus, damit ein tier zur Haltung überlassen wird, jedoch ohne Zustimmung der überlassenden Person keine Weitergabe erfolgen darf. Sollte eine Haltung nicht mehr möglich sein, so sind die tiere an den ursprünglichen eigentümer zurück zu geben. Sowas ist bindend.


    Wenn jetzt jemeand unerlaubter Weise so einen Vogel verkauft oder sonst wie weiter reicht ist das mal ein eklatanter Vertragsbruch. Klar kann ein Tier sterben oder entfliegen. Sollte nun der Verdacht entstehen, das Tier wurde vertragswiedrig verkauft, dann ist es leider so daß man dafür in der Nachweispflicht steckt. Man müsste den neuen Verbleib des Tieres ausfindig machen, eine Verkaufsanzeige vorweisen können oder Ähnliches. Auf gut deutsch, der Übeltäter ist fein raus wenn man keine Nachweise hat. Eine Umkehr der Beweispflicht greift da leider nicht. Würde mir aber mal anwaltlichen Rat einholen, ob solch eine Umkehr der Beweispflicht in einen Schutzvertrag eingebaut werden darf.


    So bleibt die Papageienvermittlung halt erst mal Vertrauenssache und man ist nie davor gefeit mal an ein schwarzes Schaf zu geraten.


    Liebe Grüße,


    Frank

  • Hi Frank



    Zitat

    Würde mir aber mal anwaltlichen Rat einholen, ob solch eine Umkehr der Beweispflicht in einen Schutzvertrag eingebaut werden darf.



    nee mit sicherheit nicht, denn dann könnte ja jeder dödel nach lust und laune alles über den haufen schmeissen und wir brächten so manche gesetze nicht mehr.

  • Hi


    in deutschland gibt es eine vertrgsfreiheit und da kann ich reinschreiben was ich will !


    alle sachen die sittenwiedrig sind oder gegen geltende gesetze verstossen sind automatisch ungültig und betreffen nur diesen passus !


    eine umkehr der beweispflicht ist in d gesetzlich nicht möglich ( in amerika muss ich meine unschuld beweisen, hier muss mir die schuld nachgewiesen werden ).


    wenn ich einen geier zur pflege oder was auch immer einer dritten person übergebe und dieses auch noch schriftlich festhalte, muss nicht unbedingt sein mündliche verträge sind genauso gültig ( da liege ich aber in der beweispflicht ). dies kann ich sinnbildlich als leihgabe betrachten. der pfleger ist zwar besitzer dieses geiers ( sagt das wort ja schon im besitz) und übt die tatsächliche gewalt über diese sache aus, das eigentum bleibt aber unangetastet, also bei mir ( solange kein geld vom " pfleger " an mich fliest, dann währe es ein kaufvertrag ).


    wird der geier ohne zustimmung weitergegeben oder auf verlangen nicht wieder rausgegeben, ist es kein diebstahl sondern eine unterschlagung ( der pfleger war rechtmässig im besitz des geiers ). so eine sache kann dann nur über ein zivielgericht geklährt werden.


    ergo wenn ich einen schutzvertrag mache und eine sogenannte schutzgegühr ( gebühren dürfen von privatpersonen nicht erhoben werden - siehe gebührenverordnung - ) oder spende ( siehe entsprechnde verordnung ) ist ei automatisch ein kaufvertrag und ich verliere jeglichen anspruch an meinen eigentum.



    Zitat

    was Jadenn nu ? Was muß hier alles drinne stehen .


    ja Jens das kann ich dir so nicht beantworten, denn dann währe es eine rechtberatung und diese darf ich nicht machen, dann mache ich mich strafbar.


    ich mache hier nochmals ausdrücklich darauf aufmerksam, dies ist keine rechtsberatung.

  • Hallo Jens


    also erst mal ist es wichtig das man Eigentümer des Vogels bleibt, und nur der Besitzer sich ändert.
    Als Zusatz müsste enthalten sein das ein ärztliches Attest vorgelegt werden muss falls der Vogel verstirbt.
    Im Falle das der Vogel entfliegt bist du wohl machtlos. Wie willst du das beweisen?


    Einen 100%tigen Schutz gibt es nicht.


    Gruß


    Edith

  • Hi Jens,


    also Edith hat genau das geschrieben, was ich dir auch empfehlen würde. Auch andere Vertragsmöglichkeiten wären denkbar. Nu abba mal ne Fräge am Rande,- wenn Du so ein schelchtes Bauchgefühl bei der Vermittlung hast,warum trägst Du dich dann mit dem Gedanken einer Vermittlung? Oder geht es eher grundsätzlich um Vermeidung von Missbrauch?


    @ Jörg,


    es gibt auch im good old Germany eine Beweislastumkehr. Nicht im Strafrecht und nicht grundsätzlich, da stimme ich dir zu. Eine Umkehr der Beweislast wurde zum Beispiel im Artenschutz verankert. Es muss nicht mehr nachgewiesen werden, daß ein Tier illegal gehalten oder erworben wurde, sondern der Halter steckt nun in der Nachweispflicht, daß ein Tier legal erworben und gehalten wird. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen wird automatisch eine Illegalität unterstellt und einen Beschlagnahme ist die Folge. Das ist gäniges Recht und wird auch so umgesetzt.


    Liebe Grüße,


    Frank

  • Hi ;



    eigentlich ging es mir um die Frage generell. Wenn man ein Tier weggiebt, der Halter dann doch irgentwann überfordert ist, oder andere Interessen hat oder.................


    Ist es aber in solchem Falle nich so, das die Papiere beim Vogel bleiben ( und wer die Papiere hat kann machen was er will ).Bevor dieserjenige dann das Tier weiterverscheuert, wo es vieleicht auch nich so Optimal is----------nehm ich den Papageien lieber wieder zurück. Sind vieleicht duslige Fragen, aber ich ab von sowas echt keinen Schimmer.


    @ Frank / Edith : da das hier keine Rechtsberatung werden kann/ soll ---------------kann man mir doch aber n paar Happen hinwerfen wie sich solch ein Vertrag gestallten könnte 8) ---------------also das was von anderen gehandhabt wird.



    MFG Jens

  • Hallo Jens


    wenn du offiziel, also ohne Schutzvertrag verkaufst kannst du dir doch ein Vorkaufsrecht
    einräumen falls der von dir verkaufte Papagei nicht in seinem neuen zu Hause bleiben kann.
    Also, normaler Kaufvertrag und dann Vorkaufsrecht einräumen.


    Gruß


    Edith

  • Hi Frank



    Zitat

    sondern der Halter steckt nun in der Nachweispflicht, daß ein Tier legal erworben und gehalten wird.


    ja da haste im prinzip recht, aber da steckt wieder der teufel im deteil NACHWEISPFLICHT ist was anderes als beweispflicht, so isses halt in deutschland.