Beiträge von HeidrunS

    Ist es denn vielleicht mal möglich, ein Thema ergebnisoffen zu diskutieren und unter Verzicht eigener Interpretationen relevante Fakten zu sammeln, wie z. B. die Stellungnahmen von Amtstierärzten, ggf. bekannt gewordene Präzedenzfälle, wo konkret der Freiflug behördlicherseits untersagt wurde, Beobachtungen zum Verhalten einheimischer Vögel in der Nähe von Papageien, und ähnliches?


    Zitat

    Zitat von Jens Hildebrandt

    Es sollte hierbei nur um die rechtliche Seite gehen, nicht darum ob dies gut oder schlecht ist !

    Um nur einige Beispiele für mögliche kumulativ-chronische Vergiftungen zu nennen: In Pflanzen enthaltene Cumarine haben eine hepatotoxische Wirkung, d. h. sie können bei längerfristiger Aufnahme in geringeren Konzentrationen und je nach aufgenommener Menge leberschädigende (Langzeit)-Effekte verursachen. Cumarine sind zum Beispiel in vielen Arten der Rubiaceae in unterschiedlichen Mengen und Konzentrationen enthalten. Oxalate (enthalten zum Beispiel in verschiedenen Bambusarten) behindern die Absorption von Calcium und können chronische Nierenschädigungen (manchmal auch: perakute Verläufe) hervorrufen. Die Liste ließe sich mühelos fortsetzen. Aber: Das ist wirklich müßig. Ich betone die grundsätzliche Möglichkeit (nicht zu verwechseln mit Zwangsläufigkeit) perakuter und/oder chronischer Verläufe bei entsprechender Konstanz der Aufnahme verschiedener "Pflanzengifte" und entsprechend pathogener Kapazität der Pflanzengifte. "Pflanzengifte" können - wie alle Gifte - (je nach Toxizität, Wirkweise und aufgenommener Menge) letale Folgen zeitigen, aber auch chronisch latent wirken. Das gilt für Mensch und Tier gleichermaßen. Die Zielorgane sind je nach aufgenommenem "Gift" unterschiedliche - die Folgen können unterschiedlich sein. Weitere Ausführungen dazu sind m. E. nicht notwendig. ALLES ANDERE ist unnütze Haarspalterei.


    Ich formuliere es einfacher: Entweder Papagei nimmt einen für ihn toxischen (Pflanzen)-Stoff auf und fällt tot von der Stange, oder er wird direkt (erfolgreich) behandelt und überlebt, oder aber ein "Pflanzengift X" läßt ihn völlig unbeeinträchtigt (so ein wenig vereinfacht im Prinzip die Detlev`sche Sichtweise). Dazwischen (oder danach) gibt es NIX. Es ist also völlig undenkbar, daß es außer perakuten und akuten Verläufen zu latenten und chronischen Verläufen kommen kann. Der Papagei = die Ausnahme im Tierreich schlechthin. Nochmals rekapitulierend: Die (so ich das richtig verstehe) Detlev`sche Sichtweise: Latente/chronische Verläufe liegen bei der Aufnahme von Pflanzengiften durch Papageien (von artlichen Differenzierungen oder Differenzierungen nach "Giftstoffen", aufgenommenen Mengen und Konzentrationen wage ich gar nicht erst zu reden) im Bereich der Schrooten`schen Hirngespinste (und natürlich auch der Phantastereien renommierter Toxikologen und Tierärzte - wie z. B. Pees, Lierz et al.).


    Gruß
    Heidrun

    Ist es denn so unverständlich, daß hinsichtlich des "Freiflugs von Papageien" kein eigenständiges, ausschließlich auf diese (Rand)-Thematik bezogenes, Gesetzeswerk (Ironie an: Titelvorschlag: BFfPaG = BundesfreiflugPapageien-Gesetz. Ironie aus) existiert?


    Üblich (und sinnvoll) ist - nicht nur in der Bundesrepublik Deutschland - eine "Rahmengesetzgebung", die Schutzziele und Vorgaben zu deren Einhaltung festschreibt und es zuläßt, Sachverhalte, welche der Zielsetzung zuwiderlaufen, flexibel unter die jeweiligen Allgemeinvorgaben (des Gesetzes und/oder ggf. der Verordnung/en) zu subsummieren und im Falle der Zuwiderhandlung entsprechend zu sanktionieren.


    Es ist weder sinnhaltig noch zumutbar, jede nur denkbare Variante eventuell störender Einflußnahmen auf die heimische Tier- und/oder Pflanzenwelt gesondert (per Gesetz und/oder Verordnung) zu reglementieren. Geschähe dies, so wären die zu befassenden Fachgremien und Ausschüsse nebst (bei Bundesgesetzen) Fachministerien, Bundestag, Bundesrat etc. permanent mit der Ausarbeitung und Verabschiedung von beispielsweise Gesetzeswerken (Ironie an) wie "Bundesbetretungs-Regulierungsgesetz für Nordicwalker/innen in geschützten "Auwaldgebieten" / BRegNwGAuw (Ironie aus) beschäftigt.


    Deshalb: Das "Argument" des Fehlens eines explizit benannten (gesetzlich festgeschriebenen) Verbots der Praktizierung von Freiflug mit Papageien ist schlichtweg unsinnig.


    Als eigenständiges Teilgebiet der vergleichenden Verhaltensforschung hat sich mittlerweile die sogenannte Störungsbiologie (die Bezeichnung spricht für sich) etabliert. Die Störungsbiologie, in deren Mittelpunkt der Begriff "Störung" steht, befaßt sich mit anthropogenen (durch menschliches Verhalten verursachte) Störungen der natürlichen Umwelt. Insbesondere die stetig zunehmende Anzahl störungsrelevanter infrastruktureller, flächenverbrauchender und beeinträchigender Maßnahmen sowie (nicht zuletzt) störungsrelevanter "Freizeitbeschäftigungen" (unterschiedlichster Art) hat in der Summe dazu geführt, daß Beeinträchtigungen wildlebender Tiere (mit hinreichend bekannten Folgen) zunahmen/zunehmen. Fast alle Artenschutzkonzepte hinsichtlich deutlich rückläufiger oder bestandsbedrohter Vogelarten beinhalten mittlerweile (auch) die Forderung nach einer "drastischen Redizierung der Störungen durch Freizeitnutzungen". Wenn jede Interessengruppierung für sich in Anspruch nimmt, heimische Arten (das gilt für Pflanze und Tier gleichermaßen) mit mehr oder minder belastenden Aktivitäten zu Gunsten der Verfolgung von Partikularinteressen in ihren natürlichen (Lebens)-Abläufen zu beeinträchtigen, so kann das nicht unreglementiert hingenommen werden, wie M. Stock in einem Kongressvortrag schon 1995 anmerkt(e).


    Stock, M. (1995): Störungen der Natur in der Sicht des Naturschutzrechts - ein juristischer Beitrag zur Störungsbiologie, Kongressvortrag, Universität Bielefeld


    Gruß
    Heidrun

    Ist es denn so unverständlich, daß hinsichtlich des "Freiflugs von Papageien" kein eigenständiges, ausschließlich auf diese (Rand)-Thematik bezogenes, Gesetzeswerk (Ironie an: Titelvorschlag: BFfPaG = BundesfreiflugPapageien-Gesetz. Ironie aus) existiert?


    Üblich (und sinnvoll) ist - nicht nur in der Bundesrepublik Deutschland - eine "Rahmengesetzgebung", die Schutzziele und Vorgaben zu deren Einhaltung festschreibt und es zuläßt, Sachverhalte, welche der Zielsetzung zuwiderlaufen, flexibel unter die jeweiligen Allgemeinvorgaben (des Gesetzes und/oder ggf. der Verordnung/en) zu subsummieren und im Falle der Zuwiderhandlung entsprechend zu sanktionieren.


    Es ist weder sinnhaltig noch zumutbar, jede nur denkbare Variante eventuell störender Einflußnahmen auf die heimische Tier- und/oder Pflanzenwelt gesondert (per Gesetz und/oder Verordnung) zu reglementieren. Geschähe dies, so wären die zu befassenden Fachgremien und Ausschüsse nebst (bei Bundesgesetzen) Fachministerien, Bundestag, Bundesrat etc. permanent mit der Ausarbeitung und Verabschiedung von beispielsweise Gesetzeswerken (Ironie an) wie "Bundesbetretungs-Regulierungsgesetz für Nordicwalker/innen in geschützten "Auwaldgebieten" / BRegNwGAuw (Ironie aus) beschäftigt.


    Deshalb: Das "Argument" des Fehlens eines explizit benannten (gesetzlich festgeschriebenen) Verbots der Praktizierung von Freiflug mit Papageien ist schlichtweg unsinnig.


    Als eigenständiges Teilgebiet der vergleichenden Verhaltensforschung hat sich mittlerweile die sogenannte Störungsbiologie (die Bezeichnung spricht für sich) etabliert. Die Störungsbiologie, in deren Mittelpunkt der Begriff "Störung" steht, befaßt sich mit anthropogenen (durch menschliches Verhalten verursachte) Störungen der natürlichen Umwelt. Insbesondere die stetig zunehmende Anzahl störungsrelevanter infrastruktureller, flächenverbrauchender und beeinträchigender Maßnahmen sowie (nicht zuletzt) störungsrelevanter "Freizeitbeschäftigungen" (unterschiedlichster Art) hat in der Summe dazu geführt, daß Beeinträchtigungen wildlebender Tiere (mit hinreichend bekannten Folgen) zunahmen/zunehmen. Fast alle Artenschutzkonzepte hinsichtlich deutlich rückläufiger oder bestandsbedrohter Vogelarten beinhalten mittlerweile (auch) die Forderung nach einer "drastischen Redizierung der Störungen durch Freizeitnutzungen". Wenn jede Interessengruppierung für sich in Anspruch nimmt, heimische Arten (das gilt für Pflanze und Tier gleichermaßen) mit mehr oder minder belastenden Aktivitäten zu Gunsten der Verfolgung von Partikularinteressen in ihren natürlichen (Lebens)-Abläufen zu beeinträchtigen, so kann das nicht unreglementiert hingenommen werden, wie M. Stock in einem Kongressvortrag schon 1995 anmerkt(e).


    Stock, M. (1995): Störungen der Natur in der Sicht des Naturschutzrechts - ein juristischer Beitrag zur Störungsbiologie, Kongressvortrag, Universität Bielefeld


    Gruß
    Heidrun

    Hier die (anderweitig schon mehrfach zur Kenntnis gebrachte) Einschätzung des zuständigen Referenten beim BfN (Herr Böhmer / Tel.: 0228/8491-1361): Entfliegt beim "Freiflug" ein gefiederter Exot und gelangt dies zur behördenseitigen Kenntnis, so ist es a) unerheblich, um welche Anzahl "entflogender" Exemplare es sich handelt, b) unerheblich, ob die "Freisetzung" beim "Freiflug" fahrlässig oder grob fahrlässig erfolgte, c) im Ermessen des jeweiligen Bundeslandes, ob und welche Ordnungsstrafen als angemessen anzusehen sind. Die Grundlagen bieten (wie bereits mehrfach angesprochen) das Artenschutzrecht und die entsprechenden bundes- und landesspezifischen naturschutzrechtlichen Regularien. Herr Böhmer ist unabhängig davon der Ansicht, daß die (teilweise gesonderten und mehrfach verschärften) Regelungen für den Einsatz von Greifen keinesfalls in Bezug auf Papageien anwendbar sind und entsprechende (Sonder)regelungen für Papageien außerhalb jeder Diskussion stehen.


    Vielleicht noch ergänzend: Beim BfN handelt es sich nicht etwa um eine hinsichtlich von Rechtsvorgaben irrelevante "frei" Natur- und/oder Artenschutzorganisation, sondern um das "Bundesamt für Naturschutz".


    Ich kann (und möchte) NIEMAND dazu zwingen, dies zur Kenntnis zu nehmen und entsprechend zu handeln (bzw. Handlungen zu unterlassen).


    Gruß
    Heidrun

    Hier die (anderweitig schon mehrfach zur Kenntnis gebrachte) Einschätzung des zuständigen Referenten beim BfN (Herr Böhmer / Tel.: 0228/8491-1361): Entfliegt beim "Freiflug" ein gefiederter Exot und gelangt dies zur behördenseitigen Kenntnis, so ist es a) unerheblich, um welche Anzahl "entflogender" Exemplare es sich handelt, b) unerheblich, ob die "Freisetzung" beim "Freiflug" fahrlässig oder grob fahrlässig erfolgte, c) im Ermessen des jeweiligen Bundeslandes, ob und welche Ordnungsstrafen als angemessen anzusehen sind. Die Grundlagen bieten (wie bereits mehrfach angesprochen) das Artenschutzrecht und die entsprechenden bundes- und landesspezifischen naturschutzrechtlichen Regularien. Herr Böhmer ist unabhängig davon der Ansicht, daß die (teilweise gesonderten und mehrfach verschärften) Regelungen für den Einsatz von Greifen keinesfalls in Bezug auf Papageien anwendbar sind und entsprechende (Sonder)regelungen für Papageien außerhalb jeder Diskussion stehen.


    Vielleicht noch ergänzend: Beim BfN handelt es sich nicht etwa um eine hinsichtlich von Rechtsvorgaben irrelevante "frei" Natur- und/oder Artenschutzorganisation, sondern um das "Bundesamt für Naturschutz".


    Ich kann (und möchte) NIEMAND dazu zwingen, dies zur Kenntnis zu nehmen und entsprechend zu handeln (bzw. Handlungen zu unterlassen).


    Gruß
    Heidrun

    Hier stellt sich die Frage, ob ein frei fliegender Papagei einheimische Tiere erheblich stört.
    Gibt es dazu konkrete Beobachtungen?


    Es bringt nichts, sich evtl. mögliche Störungen auszudenken!

    Die ständige Rechtsprechung (nicht nur das von mir zitierte Urteil) befindet, daß "bereits die konkrete Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Vögel zur Verbotsbegründung ausreicht und es keiner Beweisführung hinsichtlich tatsächlich eingetretener (respektive: anderweitig festgestellter) Beeinträchtigungen bedarf."


    Daher: Mögliche Störungen sind rechtliches Beurteilungskriterium.


    Zur Beurteilung möglicher Störungen der Vogelwelt werden in Beantragungs- und Klageverfahren entsprechende ornithologische Fachgutachten eingeholt.


    Zitat

    Zitat von Dagmar Heidebluth
    Vogelpark Marlow hat zwei Aras im Freiflug im Rahmen der Flugshow.

    Ausnahmemöglichkeiten von den Regelungen des § 42 BNatSchG sind eng reglementiert. Hierzu nochmals Trautner & Jooss (Quelle siehe 2. Abschnitt des Postings): "Ist eine erhebliche Störung nicht zu vermeiden oder auf ein unerhebliches Maß zu mindern, so ist für Vorhaben öffentlichen Interesses eine Realisierung nur im Ausnahmeregime des § 43 möglich."


    Es gibt bundesweit mehrere Flugshows mehrerer zoologischer und sonstiger Einrichtungen. Sofern dafür im Einzelfall Beantragungen getätigt wurden und Genehmigungen vorliegen, könnten diese evtl. als Ausnahmegenehmigungen auf das Vorhandensein eines übergeordneten "öffentlichen Interesses", welches zum Beispiel (wie bei Zoohaltungen) auf aufklärend didaktische Wissensvermittlungen an eine breitere Öffentlichkeit abzielt (und an zeitlich und räumlich einzuhaltende Bedingungen), gestützt sein.


    "Einzelinteresse" und Öffentliches Interesse" werden von der Rechtsprechung streng gegeneinander abgegrenzt.


    Zitat

    Zitat von Dagmar Heidebluth
    Sollte es unseren einheimischen Vögeln nicht ebenso möglich
    sein, sehr schnell zu erkennen, dass von dem Papagei keine Gefahr
    ausgeht?

    Das geht ebenso wenig schnell, wie freifliegende Papageien per se auf die Schnelle zu erkennen vermögen, daß ihnen unbekannte Pflanzen und Vertreter der Tierwelt unter Umständen eine Gefahr darstellen können.


    Zitat

    Zitat von Dagmar Heidebluth
    In Anbetracht der Tatsache, dass in allen Vogelparks Spatzen und andere
    Singvögel wegen des Futterangebots gern die Papageienvolieren
    aufsuchen, würde ich sagen, dass sie die Papageien sehr richtig
    als Nicht-Prädatoren einstufen.

    Es geht nicht vorrangig um kulturfolgende- (und nutzende) Arten wie beispielsweise in Volieren futtersuchende Sperlinge und "andere Singvögel", die längerfristig an die Konstanz eines Vogelparkbetriebs adaptiert sind.


    Zum zweiten Teil des Zitates: Es ist aus der umgekehrten Perspektive freifliegenden Papageien schon mehrmals nicht gelungen, Prädatoren richtig einzustufen. Der letztgenannte Punkt berührt einen weiteren rechtlichen Aspekt: Die Sorgfaltspflicht.


    Zitat

    Zitat von Sven Friesicke
    Es ist (hier) von behördlicher Seite verboten (...)

    So ist es. Und SO ist es auch sinnvoll.


    Gruß
    Heidrun

    Hier stellt sich die Frage, ob ein frei fliegender Papagei einheimische Tiere erheblich stört.
    Gibt es dazu konkrete Beobachtungen?


    Es bringt nichts, sich evtl. mögliche Störungen auszudenken!

    Die ständige Rechtsprechung (nicht nur das von mir zitierte Urteil) befindet, daß "bereits die konkrete Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Vögel zur Verbotsbegründung ausreicht und es keiner Beweisführung hinsichtlich tatsächlich eingetretener (respektive: anderweitig festgestellter) Beeinträchtigungen bedarf."


    Daher: Mögliche Störungen sind rechtliches Beurteilungskriterium.


    Zur Beurteilung möglicher Störungen der Vogelwelt werden in Beantragungs- und Klageverfahren entsprechende ornithologische Fachgutachten eingeholt.


    Zitat

    Zitat von Dagmar Heidebluth
    Vogelpark Marlow hat zwei Aras im Freiflug im Rahmen der Flugshow.

    Ausnahmemöglichkeiten von den Regelungen des § 42 BNatSchG sind eng reglementiert. Hierzu nochmals Trautner & Jooss (Quelle siehe 2. Abschnitt des Postings): "Ist eine erhebliche Störung nicht zu vermeiden oder auf ein unerhebliches Maß zu mindern, so ist für Vorhaben öffentlichen Interesses eine Realisierung nur im Ausnahmeregime des § 43 möglich."


    Es gibt bundesweit mehrere Flugshows mehrerer zoologischer und sonstiger Einrichtungen. Sofern dafür im Einzelfall Beantragungen getätigt wurden und Genehmigungen vorliegen, könnten diese evtl. als Ausnahmegenehmigungen auf das Vorhandensein eines übergeordneten "öffentlichen Interesses", welches zum Beispiel (wie bei Zoohaltungen) auf aufklärend didaktische Wissensvermittlungen an eine breitere Öffentlichkeit abzielt (und an zeitlich und räumlich einzuhaltende Bedingungen), gestützt sein.


    "Einzelinteresse" und Öffentliches Interesse" werden von der Rechtsprechung streng gegeneinander abgegrenzt.


    Zitat

    Zitat von Dagmar Heidebluth
    Sollte es unseren einheimischen Vögeln nicht ebenso möglich
    sein, sehr schnell zu erkennen, dass von dem Papagei keine Gefahr
    ausgeht?

    Das geht ebenso wenig schnell, wie freifliegende Papageien per se auf die Schnelle zu erkennen vermögen, daß ihnen unbekannte Pflanzen und Vertreter der Tierwelt unter Umständen eine Gefahr darstellen können.


    Zitat

    Zitat von Dagmar Heidebluth
    In Anbetracht der Tatsache, dass in allen Vogelparks Spatzen und andere
    Singvögel wegen des Futterangebots gern die Papageienvolieren
    aufsuchen, würde ich sagen, dass sie die Papageien sehr richtig
    als Nicht-Prädatoren einstufen.

    Es geht nicht vorrangig um kulturfolgende- (und nutzende) Arten wie beispielsweise in Volieren futtersuchende Sperlinge und "andere Singvögel", die längerfristig an die Konstanz eines Vogelparkbetriebs adaptiert sind.


    Zum zweiten Teil des Zitates: Es ist aus der umgekehrten Perspektive freifliegenden Papageien schon mehrmals nicht gelungen, Prädatoren richtig einzustufen. Der letztgenannte Punkt berührt einen weiteren rechtlichen Aspekt: Die Sorgfaltspflicht.


    Zitat

    Zitat von Sven Friesicke
    Es ist (hier) von behördlicher Seite verboten (...)

    So ist es. Und SO ist es auch sinnvoll.


    Gruß
    Heidrun

    Für am "Nebenthema" interessierte User/innen hier ein Artikel aus dem WPT-Magazin. Hervorhebungen in der Übersetzungsversion von mir.


    Eb Cravens in: Psittascene, Vol. 17, No. 3., 08. 2005/"Does private aviculture matter to parrot conservation? / Magazin des WPT (WORLD PARROT TRUST) / Seite 11:


    online:
    http://www.parrots.org/pdfs/ou…ttascene/2005/05Aug64.pdf


    "Parrot breeders keeping threatened or endangered CITES species such as Redfronted Macaws (Ara rubrogenys), Hooded Parakeets (Psephotus chrysopterygius), Golden Conures (Guaruba guarouba), Yellow-shouldered Amazons (Amazona barbadensis), to name just a few, often put forth their successful reprodukcion of captive-raised chicks as paramount to conserving thes species. The more chicks produced, the safer the psittacines are from any looming demise of total extinction on earth. That`s conservation, as they see it."


    "Papageien-Züchter bedrohter oder gefährdeter CITES-Arten wie beispielsweise Rotohrara (Ara rubrogenys), Goldschultersittich (Psephotus chrysopterygius), Goldsittich (Guaruba guarouba), Gelbschulteramazone (Amazona barbadensis) - um nur einige davon zu nennen - betonen oft die besondere Bedeutung der erfolgreichen Vermehrung in Menschenobhut großgezogener Küken für den Schutz dieser Arten. Je größer die Menge der Nachzuchttiere - desto sicherer seien die Papageien vor einem drohenden Aussterben. Das ist Schutz, wie sie (Anmerkung: die Züchter) ihn sehen."


    "It does not seem to matter or enter such reasoning when most all of these newborn parrots are sold off as pets or future breeding stock. It goes unsaid that few of them bear any close resemblance to a wild subject of the same type. Yes, they may have the capacity to reproduce in their own right when old enough - making more babies which may do the same, theoretically from generation to generation ad infinitum."


    "Sie sehen (Einfügung: aber) nicht (Einfügung: ein), daß die Mehrzahl all dieser neugeborenen Papageien als Heimtiere und Zuchtexemplare verkauft werden. Es wird nicht darüber gesprochen, daß einige dieser Vögel nur noch wenig Ähnlichkeit mit dem Wildtyp der gleichen Arten haben. Ja, sie können sich wohl bei entsprechendem Alter noch fortpflanzen - (um) noch mehr Jungvögel zu produzieren, die ihrerseits wieder das gleiche tun; von Generation zu Generation (und so weiter, und so weiter)."


    "But to my way of thinking, his is not true conservation. Numbers alone do not constitute high standards.


    Conservation means to conserve. It means to preserve and protect and to guarantee safety - in the case of wildlife, this implies a thing in its native state in so much as is possible. What good are thousands of captiveraised Illiger`s Macaws (Ara maracana) if not a single one of them has either the physical capability or the mental prowess to survive in a free outdoor habitat?"


    "Aber nach meinem Verständnis ist das keine echte Arterhaltung. Die Zahl der Exemplare besagt noch nichts über die "Qualität". Konservation bedeutet Erhaltung, Schutz und gewährleistet Sicherheit. - für die Tierwelt bedeutet dies, daß Lebewesen so weit wie eben möglich in ihrem ursprünglichen Zustand und ihrer ursprünglichen Lebenswelt belassen werden. Was nützen Tausende in Menschenobhut aufgezogene Rotrückenaras (Ara maracana), wenn kein einziger von ihnen mehr die körperlichen oder geistigen Fähigkeiten besitzt, um in freier Wildbahn überleben zu können?"


    "Yes, at the very ground-floor stages of saving a psittacine species from extinction, captive numbers have a real conservation value. This was true for the Kakapo (Strigops habroptilus), for the Spix Macaw (Cyanopsitta spixii), for the Orange-Bellied Parakeet (Neophemachrysogaster), for the Blue-throated (Ara glaucogularis) and even for the Hyacinth Macaws (Anodorhynchus hyacinthinus) up until a few years ago."


    "Ja - geht es um ganz existenzielle Stadien bezüglich der Rettung einer Papageienart vor dem Aussterben, so ist die Anzahl von Exemplaren in Menschenobhut von wirklicher Bedeutung für den Erhalt. Das traf für den Kakapo (Strigops habroptilus), den Spix-Ara ( Cyanopsitta spixii), den Goldbauchsittich (Neophema chrysogaster) und auch den Blaulatzara (Ara glaucogularis) sowie die Hyazintharas (Anadorhynchus hyacinthus) noch bis vor wenigen Jahren zu."


    Gruß
    Heidrun

    Für am "Nebenthema" interessierte User/innen hier ein Artikel aus dem WPT-Magazin. Hervorhebungen in der Übersetzungsversion von mir.


    Eb Cravens in: Psittascene, Vol. 17, No. 3., 08. 2005/"Does private aviculture matter to parrot conservation? / Magazin des WPT (WORLD PARROT TRUST) / Seite 11:


    online:
    http://www.parrots.org/pdfs/ou…ttascene/2005/05Aug64.pdf


    "Parrot breeders keeping threatened or endangered CITES species such as Redfronted Macaws (Ara rubrogenys), Hooded Parakeets (Psephotus chrysopterygius), Golden Conures (Guaruba guarouba), Yellow-shouldered Amazons (Amazona barbadensis), to name just a few, often put forth their successful reprodukcion of captive-raised chicks as paramount to conserving thes species. The more chicks produced, the safer the psittacines are from any looming demise of total extinction on earth. That`s conservation, as they see it."


    "Papageien-Züchter bedrohter oder gefährdeter CITES-Arten wie beispielsweise Rotohrara (Ara rubrogenys), Goldschultersittich (Psephotus chrysopterygius), Goldsittich (Guaruba guarouba), Gelbschulteramazone (Amazona barbadensis) - um nur einige davon zu nennen - betonen oft die besondere Bedeutung der erfolgreichen Vermehrung in Menschenobhut großgezogener Küken für den Schutz dieser Arten. Je größer die Menge der Nachzuchttiere - desto sicherer seien die Papageien vor einem drohenden Aussterben. Das ist Schutz, wie sie (Anmerkung: die Züchter) ihn sehen."


    "It does not seem to matter or enter such reasoning when most all of these newborn parrots are sold off as pets or future breeding stock. It goes unsaid that few of them bear any close resemblance to a wild subject of the same type. Yes, they may have the capacity to reproduce in their own right when old enough - making more babies which may do the same, theoretically from generation to generation ad infinitum."


    "Sie sehen (Einfügung: aber) nicht (Einfügung: ein), daß die Mehrzahl all dieser neugeborenen Papageien als Heimtiere und Zuchtexemplare verkauft werden. Es wird nicht darüber gesprochen, daß einige dieser Vögel nur noch wenig Ähnlichkeit mit dem Wildtyp der gleichen Arten haben. Ja, sie können sich wohl bei entsprechendem Alter noch fortpflanzen - (um) noch mehr Jungvögel zu produzieren, die ihrerseits wieder das gleiche tun; von Generation zu Generation (und so weiter, und so weiter)."


    "But to my way of thinking, his is not true conservation. Numbers alone do not constitute high standards.


    Conservation means to conserve. It means to preserve and protect and to guarantee safety - in the case of wildlife, this implies a thing in its native state in so much as is possible. What good are thousands of captiveraised Illiger`s Macaws (Ara maracana) if not a single one of them has either the physical capability or the mental prowess to survive in a free outdoor habitat?"


    "Aber nach meinem Verständnis ist das keine echte Arterhaltung. Die Zahl der Exemplare besagt noch nichts über die "Qualität". Konservation bedeutet Erhaltung, Schutz und gewährleistet Sicherheit. - für die Tierwelt bedeutet dies, daß Lebewesen so weit wie eben möglich in ihrem ursprünglichen Zustand und ihrer ursprünglichen Lebenswelt belassen werden. Was nützen Tausende in Menschenobhut aufgezogene Rotrückenaras (Ara maracana), wenn kein einziger von ihnen mehr die körperlichen oder geistigen Fähigkeiten besitzt, um in freier Wildbahn überleben zu können?"


    "Yes, at the very ground-floor stages of saving a psittacine species from extinction, captive numbers have a real conservation value. This was true for the Kakapo (Strigops habroptilus), for the Spix Macaw (Cyanopsitta spixii), for the Orange-Bellied Parakeet (Neophemachrysogaster), for the Blue-throated (Ara glaucogularis) and even for the Hyacinth Macaws (Anodorhynchus hyacinthinus) up until a few years ago."


    "Ja - geht es um ganz existenzielle Stadien bezüglich der Rettung einer Papageienart vor dem Aussterben, so ist die Anzahl von Exemplaren in Menschenobhut von wirklicher Bedeutung für den Erhalt. Das traf für den Kakapo (Strigops habroptilus), den Spix-Ara ( Cyanopsitta spixii), den Goldbauchsittich (Neophema chrysogaster) und auch den Blaulatzara (Ara glaucogularis) sowie die Hyazintharas (Anadorhynchus hyacinthus) noch bis vor wenigen Jahren zu."


    Gruß
    Heidrun

    Hallo,


    zunächst einige Anmerkungen zu einem "Nebenthema" in diesem Thread: Ja, es gibt einige (in der Summe aber recht bescheidene) Erfolge bei Auswilderungsprojekten mit (auch) handaufgezogenen Exemplaren verschiedener Arten. Der Aufwand von Restocking-Projekten ist unabhängig von der Aufzuchtform schon immens. Bei Verwendung von HZ-Exemplaren kommen weitere (aus der Aufzuchtmethode resultierende) Schwierigkeiten hinzu. Ich möchte in diesem Thread aber nicht weiter auf die Sinnhaftigkeit von Aufstockungs- und/oder Auswilderungsprojekten eingehen. Dazu gibt es sehr verschiedene Meinungen, von denen eine jede mehr oder minder vernünftig begründbar ist.


    Brightsmith, D. (2002): Macaw Reproduction and Management in SE Peru III: Developing techniques to increase macaw reproductive rates, Tambopata Research Center & Duke University-Center of Tropical Conservation:


    "For example only 1 of 3 hand-raised Puerto Rican Parrots (Amazona vittata) survived the first week after release (Meyers et al. 1996). In Arizona, none of the 23 captive-raised Thick-billed Parrots (Rhynchopsitta pachyrhyncha) survived the first 2 month (Snyder et al. 1994). The only parrot release that reported similar survival rates is for Yellow-shouldered Amazons (Amazona barbadensis) on Isla Margarita, Venezuela where 10 of 12 (83 %) survived the first year (Sans and Grajal 1998 )."


    "Zum Beispiel überlebte nur eine von 3 handaufgezogenen Puerto-Rico-Amazonen (Amazona vittata) die erste Woche nach der Auswilderung (Meyers et al., 1996). In Arizona hat keiner der 23 in Gefangenschaft aufgezogenen Ara-Sittiche (Rhynchopsitta pachyrhyncha) die ersten 2 Monate überlebt (Snyder et al., 1994). Die einzige Art, von der hinlänglich hohe Überlebensraten dokumentiert wurden, ist die Gelbschulteramazone (Amazona barbadensis) auf der Insel Margarita (Venezuela). Es überlebten 10 von 12 Exemplaren (= 83 %) das erste Jahr (Sans & Grajal, 1998 )."


    "(...) the Scarlet and Green-winged Macaws have remained relatively imprintet and have no fear of humans. As a result, this technique would not work well for studies close to populated areas. The current work at Tambopata Research Center is developing supplemental feeding techniques to help these younger chicks survive without tehm becoming imprinted on humans."


    "Die (Anmerkung von mir: ausgewilderten HZ von) Hellroten Aras und Grünflügelaras waren weiterhin recht menschengeprägt und zeigten keine Scheu vor Menschen. Deshalb ist die Methode (Anmerkung von mir: der Auswilderung von HZ-Exemplaren dieser Arten) wenig für Gegenden mit menschlichen Ansiedlungen geeignet. Derzeit arbeitet man am TRC daran, zusätzliche (Anmerkung von mir: andere) Methoden der Fütterung zu entwickeln, um so zu gewährleisten, daß die durch die Brut (Anmerkung: Naturbrut/Elternaufzucht) gefährdeten Küken durchgebracht werden, ohne eine Menschenprägung zu erfahren."


    Meyers, J. M., W. J. Arendt et al. (1996): Suvival of radio-collared nestling Puerto Rican Amazons, Wilson Bulletin 108/1, 159 - 163


    Sanz, V. & A. Grajal (1998 ): Successful reintroduction of captive-raised Yellow-shouldered Amazon Parrots on Margarita Island, Venezuela, Conservation Biology 12/2, 430 - 441


    Synder, N. F. R., S. E. Koenig, et al. (1994): "Thick-billed Parrot releases in Arizona", Condor 96/4: 845-862


    Gruß
    Heidrun

    ähm Heidrun glaubst du wirklich das liest sich jemand durch mit
    all den lateinischen Namen?

    Ich weiß es nicht. Aber: Für vertieft an der Materie interessierte User/innen dürfte es doch ein Leichtes sein, Artbezeichnungen (egal ob für Tier oder Pflanze) in die Suchmaschine zu kopieren, um mehr - so auch die deutschsprachige Bezeichnung - darüber zu erfahren. Die Kernaussagen wurden doch stets von mir zusammengefaßt und dürften (so jedenfalls meine Einschätzung) halbwegs verständlich sein. Es steht zudem jedem/r User/in frei, nur DAS zu lesen, was ihr/ihm sinnvoll erscheint.


    Was soll ich sonst dazu sagen (schreiben)?


    Zitat

    Zitat von Edith Elbel
    Die Idee von Jens war doch einfach man nachzufragen welches


    Gewächs das ist. Also ehrlich, was ist es denn nun?

    Ich kenne zwar eine Reihe heimischer und nichtheimischer Pflanzen recht gut, bin jedoch keine Botanikerin. Im konkreten Fall: Ich bin mir absolut unsicher. Daher: Von mir keine verläßliche Zuordnung.


    Hallo Edith,


    eine Gegenfrage: Würde es Dir genügen, wenn ich geschrieben hätte "Verschiedene Pflanzen sind für verschiedene Arten unterschiedlich bedenklich", ohne die (Hinter-)Gründe dafür zu erläutern? Die Gründe sind allerdings so komplexer Natur, daß man/frau etwas weiter "ausholen" muß. Das habe ich versucht. Und: Das ist nicht gerade mal einfach "einfach" zu erklären.


    Aber: Ich werde mich künftig um eine etwas einfachere Ausdruckweise bemühen. Mehr habe ich nicht anzubieten.


    Gruß
    Heidrun


    das ist zweifellos zutreffend und ebenso zweifellos kein Grund (und nie ein Grund dafür gewesen) auf gesetzliche Regularien zu verzichten, weil eben auf zigfache Weise geschieht was geschieht. (Mittel- oder unmittelbare) Beunruhigungen sind im Sinne des BNGchG unzulässig. Gleiches gilt für "spielende Kinder" und "freilaufende Hunde und Katzen" in freier Flur (Stichwort: Aufsichtspflicht).

    Upps, da hatte sich ein Vertippser eingeschlichen. Muß natürlich heißen: BNSchG


    Gruß
    Heidrun


    das ist zweifellos zutreffend und ebenso zweifellos kein Grund (und nie ein Grund dafür gewesen) auf gesetzliche Regularien zu verzichten, weil eben auf zigfache Weise geschieht was geschieht. (Mittel- oder unmittelbare) Beunruhigungen sind im Sinne des BNGchG unzulässig. Gleiches gilt für "spielende Kinder" und "freilaufende Hunde und Katzen" in freier Flur (Stichwort: Aufsichtspflicht).

    Upps, da hatte sich ein Vertippser eingeschlichen. Muß natürlich heißen: BNSchG


    Gruß
    Heidrun

    Hallo Jens,

    Naja, das hab ich auch gelesen. Nur, ist eine Störung nicht auch meine Katze, mein Hund , mein Kind welches laut ist ( ich habe nur letzteres ) ? Eine Katze in dem Sinne das diese Vögel bejagt, ein Hund der in der Erde nach irgentetwas rumbudelt( evtl unter einem Nest ) oder Kinder die im Wald eine Schnipseljagt machen .Wie sollte man dies Gesetz einhalten ?

    das ist zweifellos zutreffend und ebenso zweifellos kein Grund (und nie ein Grund dafür gewesen) auf gesetzliche Regularien zu verzichten, weil eben auf zigfache Weise geschieht was geschieht. (Mittel- oder unmittelbare) Beunruhigungen sind im Sinne des BNGchG unzulässig. Gleiches gilt für "spielende Kinder" und "freilaufende Hunde und Katzen" in freier Flur (Stichwort: Aufsichtspflicht).


    Gruß
    Heidrun

    Hallo Jens,

    Naja, das hab ich auch gelesen. Nur, ist eine Störung nicht auch meine Katze, mein Hund , mein Kind welches laut ist ( ich habe nur letzteres ) ? Eine Katze in dem Sinne das diese Vögel bejagt, ein Hund der in der Erde nach irgentetwas rumbudelt( evtl unter einem Nest ) oder Kinder die im Wald eine Schnipseljagt machen .Wie sollte man dies Gesetz einhalten ?

    das ist zweifellos zutreffend und ebenso zweifellos kein Grund (und nie ein Grund dafür gewesen) auf gesetzliche Regularien zu verzichten, weil eben auf zigfache Weise geschieht was geschieht. (Mittel- oder unmittelbare) Beunruhigungen sind im Sinne des BNGchG unzulässig. Gleiches gilt für "spielende Kinder" und "freilaufende Hunde und Katzen" in freier Flur (Stichwort: Aufsichtspflicht).


    Gruß
    Heidrun

    Die ebenfalls in diesem Thread als beobachtete Futterpflanze angesprochene Eiche (bzw. die "Eicheln") enthält/enthalten im Gegensatz zum Goldregen keine hochtoxische Pflanzenchemie. Die in den verschiedenen Pflanzenteilen enthaltenen Sekundärstoffe (insbesondere: Gerbsäure, Pektin und Baumessig - Pyroligneus acid -) sind dafür bekannt, daß sie je nach aufgenommener Menge und aufnehmender Art zu Unverträglichkeiten (bzw. Unverträglichkeits-Erscheiungen) führen können. Außer energetischen Aspekten (die anderweitig prima abgedeckt werden können) liegt im Prinzip kein Sinn in der Verfütterung von Eicheln an Psittaziden in Menschenobhut. Als Beispiel für eine typische "Giftpflanze" kann die Eiche nicht herangezogen werden.


    Bei den Gelbkopfamazonen in Stuttgart stehen Bestandteile der Stieleiche (Quercus robur) auf dem Speiseplan (davon genutzt: markiert für "Samen, Früchte, Beeren" / "Knospen, frische Triebe" / "Blüten, Blütenstände").


    Im Freileben: Für Amazona ochrocephala auropalliata ist die Nutzung der Samen von Quercus oleodes dokumentiert. Auch Amazone autumnalis nutzt Samen von Quercus oleodes.


    Von den im Süden Kaliforniens eingebürgerten Psittazidenarten nutzen Quercus spp.: Psittacula krameri, Nandayus nenday, Aratinga mitrata, Amazona finschi, Amazona viridigenalis.


    Ein weiteres Beispiel:


    Beobachtungen zum Nahrungsverhalten einer Pionus-Art :


    "(...) spotted a group of 7 Coral-billed parrots eating leaves (...) in an oak tree (Quercus) (...)"


    "(...) entdeckte eine Gruppe von 7 Pionus sordidus (Anmerkung von mir: korrekte Bezeichnung/deutsprachige Bezeichnung: Dunenkopfpapagei) beim Fressen von Blättern in einer Eiche (Quercus)."


    Gruß
    Heidrun

    Nach artenschutzrechtlichen Bestimmungen (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG -) ist es untersagt, wild lebende Tiere der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören.


    Dieses Verbot umfaßt auch Einzelaktivitäten von Personen, ist aber "nicht etwa auf Einzelaktivitäten von Personen beschränkt (...)." (Trautner, J. & R. Jooss (2008 ): Die Bewertung "erheblicher Störung" nach § 42 BNatSchG bei Vogelarten, in: Naturschutz und Landschaftsplanung - Zeitschrift für angewandte Ökologie, Ausgabe 9/2008, Verlag Eugen Ulmer, Stuttgart, S. 265 - 272)


    Mit Urteil(en) vom 31.07.2007 (Az. RN 11 K 06.1930 und RN 11 K 07.0275) hat das Verwaltungsgericht Regensburg die Rechtmäßigkeit einer Untersagung der Aufstiegserlaubnis von Modellflugzeugen "wegen Störung der Nist-, Brut- und Wohnstätten von Vögeln und Vorliegen eines nicht zulassungsfähigen Eingriffs in Natur und Landschaft und die "rechtmäßige Versagung eines (...) erlaubnisfreien Modellflugbetriebes aus naturschutzrechtlichen Gründen" bestätigt.


    Aus den Gründen:


    "Dabei gelten die Ausführungen zu § 42 BNatSchG entsprechend. Die Eingriffsregelung unterscheidet sich aber in zweifacher Hinsicht von $ 42 BNatSchG: (1.) Die konkrete Möglicheit einer erheblichen Beeinträchtigung der Vögel reicht aus (Art. 6 Abs. 1 BayNatSchG). (...) (2.) Eine erhebliche Beeinträchtigung der Vogelwelt als Teil des Naturhaushalts i.S.v. Art. 6 Abs. 1 BayNatSchG kann daher auch darin liegen, dass die Tiere (...) bei der Nahrungssuche gestört und dadurch ihre Reproduktions- und Überlebensfähigkeiten (ihre "Fitness") verringert werden." (Anmerkung: Markierungen durch Fettdruck und Unterstreichung von mir.)


    Bitte nicht an der nur sehr indirekten Vergleichbarkeit von Modellflugzeugen und Großpapageien Anstoß nehmen. Wesentlich an/in der Urteilsbedründung ist die Aussage, daß


    a.
    bereits die konkrete Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Vögel zur Verbotsbegründung ausreicht und es keiner Beweisführung hinsichtlich tatsächlich eingetretener (respektive: anderweitig festgestellter) Beeinträchtigungen bedarf.


    b)
    daß eine konkrete Beeinträchtigung schon isoliert (ohne Berücksichtigung weiterer Störfaktoren) in einer Störung der Tiere (Vögel) bei der Nahrungssuche liegen kann.


    Ausnahmemöglichkeiten von den Regelungen des § 42 BNatSchG sind eng reglementiert. Hierzu nochmals Trautner & Jooss (Quelle siehe 2. Abschnitt d. Postings): "Ist eine erhebliche Störung nicht zu vermeiden oder auf ein unerhebliches Maß zu mindern, so ist für Vorhaben öffentlichen Interesses eine Realisierung nur im Ausnahmeregime des § 43 möglich."


    Es liegt auf der Hand, daß für "konkrete Möglichkeiten einer Beeinträchtigung" (Störung) durch prakizierten Freiflug von Großpapageien keinerlei "öffentliches Interesse" (im Sinne der Gesetzgebung), sondern nur Partikularinteressen einer kleinen Gruppierung herleitbarsind. Das potenzielle Risiko einer Störung (bzw. die Störung) ist vermeidbar (Rechtsbegriff: "vermeidbare Störung") bzw. im Umkehrschluß: nicht unvermeidbar.


    Zum Begriff der Störung: Störungen sind Ereignisse, die "ausgelöst durch einen natürlichen oder anthropogenen Störreiz (...) bei einem Tierindividuum eine (...) Veränderung auf physiologischer Ebene (...) oder eine (sichtbare) Verhaltensänderung (...) bewirken (...)." (Roth, M. & J. Ulbricht (2006): Anthropogene Störungen als Umweltfaktor, in: Bauer, H. et al., Freiraum und Naturschutz, Springer-Verlag, Berlin-Heidelberg, S. 152 / fast gleichlautend bei: M. Stock et al. (1994): Der Begriff Störung in naturschutzorientierter Forschung: ein Diskussionsbeitrag aus ornithologischer Sicht, Zeitschrift für Ökologie und Naturschutz 3. (1), S. 49 - 57)


    Der Charakter (die Einstufung) des Gebietes, in welchem Freiflug mit Großpapageien praktiziert wird (werden soll), ist zwar anderweitig nicht unwesentlich (Stichwort: FFH-Richtlinien), spielt aber hinsichtlich der Bewertung von Zulässigkeiten/Unzulässigkeiten im Sinne des BNatSchG keine Rolle. Hierzu Trautner & Jooss: "Im Gesetzestext wird das Verbot der erheblichen Störung nicht auf bestimmte Räume oder Habitate beschränkt, sondern zeitbezogen definiert (BNatSchG § 42 Abs. 1 Nr. 2: während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten)."


    Unterschiedliche "Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten" bei zudem nicht zu erwartender Kenntnis der in den vorgesehenen "Freifluggebieten" zu den jeweiligen Zeiten vorhandenen Vertreter der heimischen Avifauna* lassen (wenn überhaupt) ein bestenfalls ganz enges (kaum bestimmbares und daher für die Praxis irrelevantes) Zeitfenster für "Freiflüge" zu, die bei großzügigster Auslegung und unter Außerachtlassung weiterer (zu beachtender) rechtlicher Regularien (u. a. des TSchG) den Vorgaben des § 42 BNatSchG entsprechen könnten.


    Um eine kleine Vorstellung darüber zu vermitteln, mit dem Vorkommen wie vieler Arten auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu rechnen ist, nachstehend ein kleiner Teil der Ergebnisse des DDA-Birdrace 2008 (Birdrace ist ein bundesweiter Wettkampf des Dachverbandes Deutscher Avifaunisten, bei dem verschiedene Teams an einem Tag zwischen 0 und 24 Uhr innerhalb eines Landkreises die dort vorkommenden Vogelarten beobachten und dokumentieren):


    Nordfriesland-Team (Zählergebnis): 161 Arten, Schwalm-Eder-Kreis-Team (Zählergebnis): 126 Arten, Lahn-Dill-Kreis-Team (Zählergebnis): 120 Arten, Mainz-Bingen-Team (Zählergebnis): 112 Arten, Merzig-Wadern-Team (Zählergebnis): 93 Arten. (veröffentlicht in: Flieg und Flatter - Aktuelles aus der Vogelschutzwarte, Ausgabe 15/August 2008, Staatl. Vogelschutzwarte f. Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, S. 4)


    Es sollte (von rechtlichen Aspekten abgesehen) jedem/jeder "Natur- und Vogelfreund/in" einleuchten, daß das Interesse an weitgehender Störungsfreiheit der vielen heimischen Arten über den Partikularinteressen von "Freiflugenthusiasten" stehen muß.


    Von der Nichtbeschränkung der Regelungen des § 42 BNatSchG auf "bestimmte Räume oder Habitate" abgesehen, ist (rein "informatorisch") festzuhalten, daß auch in vermeintlich "minderwertigen" Gebieten durchaus mit der Anwesenheit störempfindlicher Arten gerechnet werden kann (so u. a. A. Garnel et al. (2007): Vögel und Verkehrslärm: Quantifizierung und Bewältigung entscheidungserheblicher Auswirkungen von Verkehrslärm auf die Avifauna, Schlussbericht November 2007 / Langfassung FuE-Vorhaben 02.237/2003/LR des Bundesmin. f. Verkehr, Bau u. Stadtentwicklung, Bonn/Kiel9.


    Einige (ausweitbare) Beispiele für "konkrete Möglichkeiten einer erheblichen Beeinträchtigung der Vögel" durch ein oder mehrere freifliegende/s Exemplar/e sog. Großpapageien:


    a.
    Einhalten von Effektdistanzen seitens heimischer Vögel, ausgelöst durch akustische und/oder optische Wahrnehmung beispielsweise eines Ara in (oder in unmittelbarer) Nähe einer Nahrungsquelle (Baum, Strauch etc.).


    b.
    Beibehaltung von Effektdistanzen durch besonders störanfällige Arten über den Zeitpunkt der Präsenz artfremder Freiflieger hinaus.


    c.
    Erhebliche Beeinträchtigung heimischer Arten zu erhöht störungsrelevanten Zeiten (wie zum Beispiel: Brut, Jungenaufzucht). Mögliche Folge: Fernbleiben futtertragender Altvögel.


    d.
    Erhöte Beeinträchtigung revierbesetzender heimischer Arten des Offenlandes (wie zum Beispiel: Feldlerche). Mögliche Folge: Verlassen angestammter Reviere* (und Brutreviere) bei mehrmaliger (respektive: längerfristiger) "Freiflugnutzung" im gleichen Areal. Brutausfälle.


    * Jeromin hat in einer Arbeit eine Reviergröße der Feldlerche von 1,0 bis 1,3 Hektar für Ackerflächen in Schleswig-Holstein ermittelt (Jeromin, K. (2002): Zur Ernährungsokologie der Feldlerche (Alauda arvensis L. 1758 ) in der Reproduktionsphase, Diss. Math.-Naturwiss. Fakultät der Christian-Albrechts-Universität, Kiel).


    Gruß
    Heidrun

    Nach artenschutzrechtlichen Bestimmungen (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG -) ist es untersagt, wild lebende Tiere der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören.


    Dieses Verbot umfaßt auch Einzelaktivitäten von Personen, ist aber "nicht etwa auf Einzelaktivitäten von Personen beschränkt (...)." (Trautner, J. & R. Jooss (2008 ) Die Bewertung "erheblicher Störung" nach § 42 BNatSchG bei Vogelarten, in: Naturschutz und Landschaftsplanung - Zeitschrift für angewandte Ökologie, Ausgabe 9/2008, Verlag Eugen Ulmer, Stuttgart, S. 265 - 272)


    Mit Urteil(en) vom 31.07.2007 (Az. RN 11 K 06.1930 und RN 11 K 07.0275) hat das Verwaltungsgericht Regensburg die Rechtmäßigkeit einer Untersagung der Aufstiegserlaubnis von Modellflugzeugen "wegen Störung der Nist-, Brut- und Wohnstätten von Vögeln und Vorliegen eines nicht zulassungsfähigen Eingriffs in Natur und Landschaft und die "rechtmäßige Versagung eines (...) erlaubnisfreien Modellflugbetriebes aus naturschutzrechtlichen Gründen" bestätigt.


    Aus den Gründen:


    "Dabei gelten die Ausführungen zu § 42 BNatSchG entsprechend. Die Eingriffsregelung unterscheidet sich aber in zweifacher Hinsicht von $ 42 BNatSchG: (1.) Die konkrete Möglicheit einer erheblichen Beeinträchtigung der Vögel reicht aus (Art. 6 Abs. 1 BayNatSchG). (...) (2.) Eine erhebliche Beeinträchtigung der Vogelwelt als Teil des Naturhaushalts i.S.v. Art. 6 Abs. 1 BayNatSchG kann daher auch darin liegen, dass die Tiere (...) bei der Nahrungssuche gestört und dadurch ihre Reproduktions- und Überlebensfähigkeiten (ihre "Fitness") verringert werden." (Anmerkung: Markierungen durch Fettdruck und Unterstreichung von mir.)


    Bitte nicht an der nur sehr indirekten Vergleichbarkeit von Modellflugzeugen und Großpapageien Anstoß nehmen. Wesentlich an/in der Urteilsbedründung ist die Aussage, daß


    a.
    bereits die konkrete Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Vögel zur Verbotsbegründung ausreicht und es keiner Beweisführung hinsichtlich tatsächlich eingetretener (respektive: anderweitig festgestellter) Beeinträchtigungen bedarf.


    b)
    daß eine konkrete Beeinträchtigung schon isoliert (ohne Berücksichtigung weiterer Störfaktoren) in einer Störung der Tiere (Vögel) bei der Nahrungssuche liegen kann.


    Ausnahmemöglichkeiten von den Regelungen des § 42 BNatSchG sind eng reglementiert. Hierzu nochmals Trautner & Jooss (Quelle siehe 2. Abschnitt d. Postings): "Ist eine erhebliche Störung nicht zu vermeiden oder auf ein unerhebliches Maß zu mindern, so ist für Vorhaben öffentlichen Interesses eine Realisierung nur im Ausnahmeregime des § 43 möglich."


    Es liegt auf der Hand, daß für "konkrete Möglichkeiten einer Beeinträchtigung" (Störung) durch prakizierten Freiflug von Großpapageien keinerlei "öffentliches Interesse" (im Sinne der Gesetzgebung), sondern nur Partikularinteressen einer kleinen Gruppierung herleitbarsind. Das potenzielle Risiko einer Störung (bzw. die Störung) ist vermeidbar (Rechtsbegriff: "vermeidbare Störung") bzw. im Umkehrschluß: nicht unvermeidbar.


    Zum Begriff der Störung: Störungen sind Ereignisse, die "ausgelöst durch einen natürlichen oder anthropogenen Störreiz (...) bei einem Tierindividuum eine (...) Veränderung auf physiologischer Ebene (...) oder eine (sichtbare) Verhaltensänderung (...) bewirken (...)." (Roth, M. & J. Ulbricht (2006): Anthropogene Störungen als Umweltfaktor, in: Bauer, H. et al., Freiraum und Naturschutz, Springer-Verlag, Berlin-Heidelberg, S. 152 / fast gleichlautend bei: M. Stock et al. (1994): Der Begriff Störung in naturschutzorientierter Forschung: ein Diskussionsbeitrag aus ornithologischer Sicht, Zeitschrift für Ökologie und Naturschutz 3. (1), S. 49 - 57)


    Der Charakter (die Einstufung) des Gebietes, in welchem Freiflug mit Großpapageien praktiziert wird (werden soll), ist zwar anderweitig nicht unwesentlich (Stichwort: FFH-Richtlinien), spielt aber hinsichtlich der Bewertung von Zulässigkeiten/Unzulässigkeiten im Sinne des BNatSchG keine Rolle. Hierzu Trautner & Jooss: "Im Gesetzestext wird das Verbot der erheblichen Störung nicht auf bestimmte Räume oder Habitate beschränkt, sondern zeitbezogen definiert (BNatSchG § 42 Abs. 1 Nr. 2: während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten)."


    Unterschiedliche "Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten" bei zudem nicht zu erwartender Kenntnis der in den vorgesehenen "Freifluggebieten" zu den jeweiligen Zeiten vorhandenen Vertreter der heimischen Avifauna* lassen (wenn überhaupt) ein bestenfalls ganz enges (kaum bestimmbares und daher für die Praxis irrelevantes) Zeitfenster für "Freiflüge" zu, die bei großzügigster Auslegung und unter Außerachtlassung weiterer (zu beachtender) rechtlicher Regularien (u. a. des TSchG) den Vorgaben des § 42 BNatSchG entsprechen könnten.


    Um eine kleine Vorstellung darüber zu vermitteln, mit dem Vorkommen wie vieler Arten auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu rechnen ist, nachstehend ein kleiner Teil der Ergebnisse des DDA-Birdrace 2008 (Birdrace ist ein bundesweiter Wettkampf des Dachverbandes Deutscher Avifaunisten, bei dem verschiedene Teams an einem Tag zwischen 0 und 24 Uhr innerhalb eines Landkreises die dort vorkommenden Vogelarten beobachten und dokumentieren):


    Nordfriesland-Team (Zählergebnis): 161 Arten, Schwalm-Eder-Kreis-Team (Zählergebnis): 126 Arten, Lahn-Dill-Kreis-Team (Zählergebnis): 120 Arten, Mainz-Bingen-Team (Zählergebnis): 112 Arten, Merzig-Wadern-Team (Zählergebnis): 93 Arten. (veröffentlicht in: Flieg und Flatter - Aktuelles aus der Vogelschutzwarte, Ausgabe 15/August 2008, Staatl. Vogelschutzwarte f. Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, S. 4)


    Es sollte (von rechtlichen Aspekten abgesehen) jedem/jeder "Natur- und Vogelfreund/in" einleuchten, daß das Interesse an weitgehender Störungsfreiheit der vielen heimischen Arten über den Partikularinteressen von "Freiflugenthusiasten" stehen muß.


    Von der Nichtbeschränkung der Regelungen des § 42 BNatSchG auf "bestimmte Räume oder Habitate" abgesehen, ist (rein "informatorisch") festzuhalten, daß auch in vermeintlich "minderwertigen" Gebieten durchaus mit der Anwesenheit störempfindlicher Arten gerechnet werden kann (so u. a. A. Garnel et al. (2007): Vögel und Verkehrslärm: Quantifizierung und Bewältigung entscheidungserheblicher Auswirkungen von Verkehrslärm auf die Avifauna, Schlussbericht November 2007 / Langfassung FuE-Vorhaben 02.237/2003/LR des Bundesmin. f. Verkehr, Bau u. Stadtentwicklung, Bonn/Kiel9.


    Einige (ausweitbare) Beispiele für "konkrete Möglichkeiten einer erheblichen Beeinträchtigung der Vögel" durch ein oder mehrere freifliegende/s Exemplar/e sog. Großpapageien:


    a.
    Einhalten von Effektdistanzen seitens heimischer Vögel, ausgelöst durch akustische und/oder optische Wahrnehmung beispielsweise eines Ara in (oder in unmittelbarer) Nähe einer Nahrungsquelle (Baum, Strauch etc.).


    b.
    Beibehaltung von Effektdistanzen durch besonders störanfällige Arten über den Zeitpunkt der Präsenz artfremder Freiflieger hinaus.


    c.
    Erhebliche Beeinträchtigung heimischer Arten zu erhöht störungsrelevanten Zeiten (wie zum Beispiel: Brut, Jungenaufzucht). Mögliche Folge: Fernbleiben futtertragender Altvögel.


    d.
    Erhöte Beeinträchtigung revierbesetzender heimischer Arten des Offenlandes (wie zum Beispiel: Feldlerche). Mögliche Folge: Verlassen angestammter Reviere* (und Brutreviere) bei mehrmaliger (respektive: längerfristiger) "Freiflugnutzung" im gleichen Areal. Brutausfälle.


    * Jeromin hat in einer Arbeit eine Reviergröße der Feldlerche von 1,0 bis 1,3 Hektar für Ackerflächen in Schleswig-Holstein ermittelt (Jeromin, K. (2002): Zur Ernährungsokologie der Feldlerche (Alauda arvensis L. 1758 ) in der Reproduktionsphase, Diss. Math.-Naturwiss. Fakultät der Christian-Albrechts-Universität, Kiel).


    Gruß
    Heidrun