Handel mit Teilen geschützter Arten

  • @Jens,


    ich müsste auch nochmal genau nachschauen. Schau ansonsten mal in die EG-VO oder ins BNatSchG unter Begriffsbestimmungen. Wenn du dort unter Vermarkung (müsste normalerweise in der EG-VO stehen) schaust müssten dort alle Vorgänge beschrieben sein, eben bis auf verschenken.
    Ich muss ja häufig die Fortbildungen machen, die laufen dann übers BFN und ich war damals echt total geschockt, als ich das mitbekam, dass man Anhang A verschenken darf, aber eben nicht vermarkten.


    Wenn ich die Woche mal etwas mehr Zeit habe, werd ich die Stelle mal raussuchen, bin derzeit zeitlich etwas knapp bemessen :cursing:

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    Lieben Gruß, Tanja


    Die Hummel wiegt 4,8 Gramm, sie hat eine Flügelfläche von 1,45 cm ² bei einem Flächenwinkel von 6 Grad. Nach den Gesetzen der Aerodynamik kann die Hummel nicht fliegen. Aber das weiß die Hummel nicht.

  • Hi Tanja ;


    Ich find die entsprechende Stelle nicht :evil: -----------wenn Du mal zufällig während Deiner Arbeit drüber stolpern solltest---------------kannst es hier ja nochmal niederschreiben. Ich werde auch noch mal die obere Naturschutzbehörde fragen-----------die müßten es ja wohl ganz genau wissen.


    MFG Jens

  • Hallo Jens,


    Art. 2 der EG-VO 338/97


    hier einige Ausschnitte zu den Erläuterungen:


    i) "Angebot zum Verkauf" Angebot zum Verkauf und jegliche Tätigkeit, die in diesem Sinne ausgelegt werden kann, einschließlich der Werbung oder der Veranlassung zur Werbung oder der Aufforderung zu Kaufverhandlungen;


    p) "Verkauf" jede Form des Verkaufs. Für die Zwecke dieser Verordnung werden das Vermieten, der Tausch oder Austausch dem Verkauf gleichgesetzt. Sinnverwandte Ausdrücke werden entsprechend ausgelegt;


    t) "Exemplar" jedes lebende oder tote Tier oder jede lebende oder tote Pflanze, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse einer in den Anhängen A bis D aufgeführten Art, unabhängig davon, ob es in einer anderen Ware enthalten ist oder nicht, sowie sämtliche Waren, wenn aus einem Begleitdokument, aus der Verpackung, aus einem Warenzeichen oder aus sonstigen Umständen hervorgeht, daß sie Teile oder Erzeugnisse aus Tieren oder Pflanzen dieser Art sind oder solche enthalten, sofern diese Teile oder Erzeugnisse nicht ausdrücklich von den Vorschriften dieser Verordnung oder den Vorschriften betreffend den Anhang, in dem die Art verzeichnet ist, aufgrund einer diesbezüglichen Angabe in dem betreffenden Anhang ausgenommen sind.



    Hier fehlt entsprechend immer die Aussage der Schenkung und die findet man auch nirgends. damit fällt die Schenkung nicht unter diese Einschränkungen

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    Lieben Gruß, Tanja


    Die Hummel wiegt 4,8 Gramm, sie hat eine Flügelfläche von 1,45 cm ² bei einem Flächenwinkel von 6 Grad. Nach den Gesetzen der Aerodynamik kann die Hummel nicht fliegen. Aber das weiß die Hummel nicht.

  • Ach noch was,


    das größte Problem an der Sache ist dann aber grundsätzlich, selbst wenn du jetzt z.b. die Federn verschenken würdest sowohl du als auch der neue Besitzer dieses nachweisen müssten. Hier ist es dann immer sinnvoll eine Schenkungsurkunde auszustellen aus der auch deutlich hervorgeht, dass keinerlei Gelder geflossen sind, denn ansonsten glauben einem die Behörden das eigentlich nie.


    Aber deine UNB (ULB) wird dir da auch Auskunft geben können. :thumbsup:

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    Lieben Gruß, Tanja


    Die Hummel wiegt 4,8 Gramm, sie hat eine Flügelfläche von 1,45 cm ² bei einem Flächenwinkel von 6 Grad. Nach den Gesetzen der Aerodynamik kann die Hummel nicht fliegen. Aber das weiß die Hummel nicht.