Besonders geschützte Arten

  • Hallo


    ich war heute mal auf dieser Seite http://www.wisia.de/


    Dort steht der Ziegensittich sowie auch der Blaugenickssperlingspapagei als
    *Besonders geschützt nach BNatSchG*


    Ich wusste gar nicht das diese Arten besonders geschützt sind.


    Gruß


    Edith

  • ja das ist richtig, wissen viele nicht. die nachzuchten sind aber trotzdem cites frei, dies bezieht sich nur auf freilebende exemplare in den herkunftsländern.

  • bedeutet dann im Umkehrschluss das diese Arten bei uns in Deutschland
    nicht als besonders geschützt gelten oder?


    Hintergrund meiner Fragerei ist.
    Wollte ein Inserat schalten bei Kijiji. Dieses wurde gelöscht
    weil ich besonders geschützte Arten angeboten habe.
    Das waren dann meine beiden Blaugenickssperlingspapageien von juni diesen
    Jahres.

  • Habe heute nachfolgende Email bekommen:
    Bedeutet doch das ich für meinen Ziegensittichnachwuchs, wenn ich denn welchen
    hätte eine Vermarktungserlaubnis haben muss.
    Und ich habe nur nach Ziegensittich und Sperlingspapagei gefragt.



    Sehr geehrte Frau Elbel,


    die beiden genannten Papageienarten gehören tatsächlich zu den
    geschützten Arten.


    Der Ziegensittich wurde bereits durch eine Verordnung seit 20.06.76
    geschützt, deren Umsetzung auf Bundesebene durch das
    Bundesnaturschutzgesetz ab dem 31.08.80 erfolgte. Mittlerweile ist der
    Ziegensittich nicht nur besonders geschützt, sondern sogar "streng
    geschützt" nach Anhang A der EU-Verordnung Nr. 338/87.


    Der Blaugenickssperlingspapagei ist wie die meisten übrigen
    Papageienarten seit 06.06.81 nach EU-Recht geschützt.
    Nach deutschem Recht ist diese Art seit 01.01.87 besonders geschützt
    gemäß BNatSchG .


    Beide Arten sind zwar von der Meldepflicht (§ 7 BArtSchV) befreit,
    aber für den Ziegensittich benötigen Sie beim Verkauf eine Befreiung vom
    Vermarktungsverbot.
    Bitte melden Sie sich diesbezüglich bei Ihrer Unteren
    Landschaftsbehörde der Stadt Köln (Frau Tempel 0221/221-34142 oder
    Herr Distelrath 221-24156). Dort können Sie eine solche
    Vermarktungserlaubnis beantragen.


    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag


    Kahl

  • Hi Edith


    ja ist halt so wenn sich die so genannten " sachverständigen " nicht vollständig informieren.
    für in deutschland nachgezogene tiere dieser arten besteht nicht mal eine meldepflicht, da es so viele nachzuchten gibt und da durch mit dem handel keine gefärdung der art gegeben ist. biete sie doch wo anders an.

  • Hallo Jörg


    ja sicher, ich biete sie ja auch woanders an.
    Auf was ich hinaus will ist folgendes


    aber für den Ziegensittich benötigen Sie beim Verkauf eine Befreiung vom
    Vermarktungsverbot.


    Wenn die Dame vom BfN (Bundesamt für Naturschutz) mir sowas schreibt, gehe
    ich doch erst einmal davon aus das es stimmt, oder???


    Ich habe keinen Nachwuchs von meinen Ziegensittiche, aber falls doch, dann müsste
    ich mich informieren.


    Also was stimmt jetzt?


  • Schutzstatus. Cyanoramphus novaezelandiae / Ziegensittich / Anhang VIII DVO, Anlage 5 BArtSchV

    Anhang 5 zur Bundesartenschutzverordnung, Stand: 1.4.2002 - von der Anzeige- und Meldepflicht des § 6 Abs. 2 ausgenommen: Ziegensittich (Cyanoramphus novaezelandiae) (WA Anhang A)


    Im Anhang A der EG-Verordnung 338/97 werden Papageienarten aufgelistet, deren Bestand durch Handel gefährdet ist, sowie weitere Arten, die mit gefährdeten Arten verwechselt werden könnten. Hier ist auch der Ziegensittich gelistet. Wildexemplare des Anhangs A dürfen für kommerzielle oder private Zwecke grundsätzlich nicht importiert werden.
    Sie dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen erworben, zum Verkauf vorrätig gehalten und verkauft werden (Art. 8 EG-Verordnung Nr. 338/97 und §§ 42, 43 BNatSchG). Kauf und Verkauf von Exemplaren der in Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 genannten Arten ist nur bei Vorliegen der zugehörigen Vermarktungsgenehmigungen erlaubt. Gezüchtete Exemplare von Arten des Anhanges A, die in der Anhangtabelle Tabelle (= Anhang VIII der EG-Verordnung Nr. 1808/2001) aufgeführt sind, sind von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen und können frei vermarktet werden. Im Anhang 8 ist explizit der Ziegensittich aufgeführt.
    Edirh Eibel / aus der Mitteilung des BfN: "...
    [color=#000000]aber für den Ziegensittich benötigen Sie beim Verkauf eine Befreiung vom
    Vermarktungsverbot..."

    Die Information des BfN ist nachweislich unrichtig. Teile dies dem BfN unter Bezugnahme auf, oder Verwendung von, den vorstehenden Ausführungen mit.

  • Ziegensittiche und Blaugenickssperlingspapageien sind besonders geschützt, das ist richtig. Sie sind aber 1. von der Meldepflicht befreit und 2. brauchen sie keine EG-Vermarktungsgenehmigung. Hier reicht wenn ein ganz normaler Züchternachweis ausgehändigt wird. Der ist auch nur dann wichtig, wenn der neue Besitzer mal kontrolliert wird, damit er seine Besitzberechtigung an den Tieren nachweisen kann, oder sie wieder in die Meldepflicht aufgenommen werden.
    Falls du diesbezüglich nochmal fragen hast, kannst du entweder mich gerne ansprechen (ich arbeite im Artenschutz), ansonsten kann ich dir nur empfehlen dich mit Herrn Böhmer beim BfN verbinden zu lassen. Der Mann weiß einfach alles ;)


    Man wird häufig auf diesen Angebotsseiten rausgeworden, weil die selbst keine Ahnung haben, aber auf Nr. sicher gehen wollen. Grundsätzlich finde ich das ja auch besser, als wenn auf einmal krumme Sachen laufen. Aber die sollten sich auch mal kundig machen vorher.
    Ebay will jetzt zukünftig z. B. alle Angebote die Elfenbein betreffen nicht mehr zulassen, ob mit EG-Vermarktungsbescheinigung, Altbesitzbestätigung o.ä.
    Ich finde es sehr gut, da leider der Elfenbeinschmuggel wieder massiv zugenommen hat.

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    Lieben Gruß, Tanja


    Die Hummel wiegt 4,8 Gramm, sie hat eine Flügelfläche von 1,45 cm ² bei einem Flächenwinkel von 6 Grad. Nach den Gesetzen der Aerodynamik kann die Hummel nicht fliegen. Aber das weiß die Hummel nicht.