Beiträge von lady-li

    Wir haben im Forum noch keinen Thread zu der verschiedenen Unterarten der Edelpapageien.
    Ich werde hier deshalb ein paar Vertreter im Bild vorstellen.
    Die Fotos sind alle im Loro Park auf Teneriffa von Wolfgang (koppi) und mir gemacht worden.


    Aber vorher müßt ihr euch die Bilder "verdienen" ! :D8)
    Ich zeige zuerst vier Hennen, die ihr bestimmen sollt.
    Ich bin gespannt, wie fit ihr seid ! :pardon:

    Dateien

    • Edelhennen.jpg

      (188,99 kB, 25 Mal heruntergeladen, zuletzt: )

    Hallo Hazel,


    in Ursula´s Fall würde ich vom Einschalten der Medien stark abraten.
    So, wie ich es überblicke, handeln die Behörden durchaus auf Basis der Gesetze (also nicht willkürlich).
    Allerdings wenden sie die Gesetze bei Ursula wirklich drakonisch an, was selten so konsequent der Fall ist.


    Außerdem weiß man nie, wie die Medien den Fall "verbraten"...
    Man kann auch nicht davon ausgehen, daß eine breite Öffentlichkeit Verständnis für 5 Vogelzimmer hat. 8)

    Zitat

    Liane, vielleicht habe ich das ja nicht deutlich genug geschrieben: uns wurde die Nutzung hier nicht in erster Linie wegen der AVs untersagt -die haben wir ja damals sofort abgebaut, weil wir zunächst ebenfalls dachten, es ginge nur darum-, sondern, weil wir in nicht-üblichem Umfang und in nicht-üblicher Weise Papageien in einem Wohnhaus, in ursprünglich für Menschen bestimmten Räumen halten, die wir widerrechtlich in "Ställe" umfunktioniert haben!
    Nein, Liane, mir wurde sehr deutlich gemacht, dass es in unserem Fall nicht (mehr) darauf an kommt, ob irgendwelche Nachbarn sich beschweren oder nicht, sondern sie werden, da unser Fall "aktenkundig" ist, "von Amts wegen tätig", sobald sie von unserem Umzug erfahren.
    Tja, und dann drohen eben diese 50.000 Euro an Strafe, da wir ja die Gesetzeslage kannten und ihr trotzdem zuwider handelten.


    Arme Ursula, das sind natürlich erschwerte Bedingungen. Da muss man taktisch klug vorgehen....
    Insofern wäre es natürlich ideal, wenn das neue Objekt bereits ein Stallgebäude hätte, das man zu Vogelzimmern umbauen kann.
    Trotzdem würde ich die Papageien vor dem Eintrag ins Grundbuch nicht erwähnen.
    Der Behörde ist es doch erstmal wurscht, wie Du ein Stallgebäude nutzen willst.
    Ärger gäbe es da eher, wenn Du es in Wohnraum umbauen willst.
    Notfalls beantragst Du eine Nutzung für Wachteln !
    Naja... und darüber leben später eben ein paar Papageien... :rolleyes:


    Zitat

    Wenn es allerdings rundum passt, nur eben ein Mietobjekt ist, wären wir schön blöd, diese Chance dann nicht zu ergreifen.


    Da hätte ich starke Bedenken !
    Ich kann mir nicht vorstellen, daß es einen Vermieter gibt, der 5 Vogelzimmer cool findet.
    Er hätte immer einen Kündigungsgrund wegen Zweckentfremdung.


    Lebst Du jetzt eigentlich zur Miete oder in Eigentum ?

    Zitat

    Ich hab halt bislang bloß was von 50 Kubik gelesen...
    Kannst Du `ne Quelle nennen, wo ich das selber nochmal nachschauen kann und den Beamten ggf. unter die Nase reiben?


    Hier zwei Quellen KLICK und KLICK :


    § 18 Befreiung vom Anzeigeerfordernis für Tiergehege
    Die Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder der Betrieb eines Tiergeheges bedarf keiner Anzeige nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, wenn es
    1. von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betrieben wird,
    2. eine Grundfläche von insgesamt 150 m2 nicht überschreitet,
    3. als Auswilderungsvoliere für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten dient und nicht länger als einen Monat aufgestellt wird,
    4. der Haltung von Zucht- oder Speisefischen als Netzgehege dient,
    5. der Haltung von höchstens zwei Greifvögeln dient, wenn die Vögel zum Zweck der Beizjagd gehalten werden und der Halter einen Falknerschein besitzt,
    6. ausschließlich der Haltung zum Schalenwild im Sinne des § 2 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426), gehörender Tierarten dient.


    § 30 NAGBNatSchG – Tiergehege (zu § 43 BNatSchG)
    Die Anzeigepflicht nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG gilt nicht für
    1. Tiergehege, die eine Grundfläche von insgesamt 50 m2 nicht überschreiten und in denen keine Tiere besonders geschützter Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG) gehalten werden,
    2. Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten, wenn die Volieren nicht länger als einen Monat aufgestellt werden,
    3. Anlagen für höchstens zwei Greifvögel, wenn die Vögel zum Zweck der Beizjagd gehalten werden und der Halter einen Falknerschein besitzt,
    4. Netzgehege, in denen Zucht- oder Speisefische gehalten werden.

    Dieses Abstrafen des anderen Vogels wird auch bei den Graupapageien oft geschildert.
    Es ist dann meist ebenfalls der Vogel mit Heimrecht, der den neu dazugekommenen Vogel hackt.
    Peter ist wohl sowieso ein dominanter Kerl UND er hat den Heimvorteil.
    Deshalb wird ja auch immer geraten, daß sich die alten Bezugspersonen solange zurückziehen, bis sich die Partnerschaft verfestigt hat.
    Die Gründe können vielfältig sein, man kann da nur spekulieren.


    Cora ist lernfähig (wie alle Papageien) und hat schnell den Zusammenhang begriffen :
    Mensch betritt Raum - Peter wird aggressiv.
    Kein Wunder, daß sie nach dem Pawlow´schen Prinzip schon reagiert, wenn sie den Menschen kommen hört.


    Ich habe aber auch von Fällen gehört, wo der neu hinzugekommende Vogel so dominant war,
    daß er den Heimvorteil nicht brauchte. Er hackte nach dem Partnervogel, weil er den Kontakt zu dessen Menschen unterbinden wollte.
    Die Devise lautete dann : "Du gehörst jetzt mir, fremdgehen verboten." :D


    @Anke, zu Deinem Trost :
    Wenn die "Grundchemie" zwischen beiden Vögeln stimmte, dann hat sich das mit der Zeit gegeben.
    Manchmal wurde dann auch der Mensch der Prügelknabe von BEIDEN Vögeln ! 8)

    Zitat

    Liane, wie stellst Du Dir das vor?
    Mit genehmigungsfreien 50 ccm -und selbst, wenn es doch 50 qm wären- kommste für AV plus Schutzhaus nicht weit! :fie:


    Ursula, laut Internet sind es Quadratmeter, allerdings gilt das in Rheinland-Pfalz nicht.
    Man kann sich aber aus Gründen der Gleichstellung darauf berufen.


    Willst Du wirklich ein extra Schutzhaus bauen ?
    Es wäre doch auch möglich, daß Du die AV direkt an einen Wohnraum baust. Fenster auf und raus. :D
    Oder das Schutzhaus als Wintergarten auslegst...


    Wenn die Garage sich anböte, würde ich das riskieren, auch wenn es unerlaubte Nutzung bzw. Zweckentfremdung ist.
    Da müßte ja erst mal einer motzen...


    Da du kaufen und nicht mieten willst, ist die Frage :
    Mußt Du die Papageien vor dem Eintrag ins Grundbuch überhaupt angeben ?
    Und wenn ja, warum ?

    Liebe Ursula !
    Bei der Suche nach einem geeigneten Objekt empfehle ich Dir, folgende Kriterien zu beachten :


    1) Das Objekt liegt in einem Gebiet, das laut Flächennutzungsplan die Tierhaltung über das Maß der reinen Hobbytierhaltung nicht ausschließt. D.h. auf dem Grundstück ist Tierhaltung in Stallhaltung oder mit Auslauf gestattet.
    Das ist meist in Kleinsiedlungsgebieten nach § 2 BauNVO der Fall.


    2) Das Objekt fällt NICHT unter die Kriterien der privilegierten Nutzung.
    Das ist der Fall, wenn das Grundstück im Saarland 1500 qm und in Rheinland-Pfalz 5000 qm NICHT überschreitet. In Niedersachsen könntest Du Dir sogar 20 000 qm leisten.


    3) Das Objekt liegt wenigstens 100m vom nächsten Nachbarn entfernt.
    Dann schließt Du Ärger mit den Nachbarn wegen Lärmbelästigung im Ortsrandbereich aus.


    4) Auf dem Objekt darf man laut Bebauungsplan Nebengebäude errichten.
    Falls das untersagt ist, müsstest Du die Garage als Schutzhaus nutzen.
    Möchtest Du die AV an anderer Stelle errichten als der Bebauungsplan vorsieht, so könntest Du bei der Gemeinde eine Befreiung beantragen.


    5) Die AV ist NICHT größer als 50 qm.


    6) AV und Schutzhaus halten den vorgeschriebenen Grenzabstand ein.


    7) Für den Bau von Voliere und Schutzhaus müssen weder alte Bäume gefällt noch Wasserläufe verändert werden.


    7a) Die Bestandszahl der Vögel in der AV deckt sich mit den Vorgaben an die Mindestanforderung.


    9) In einem Gespräch hat der Gemeinderat keine Einwände gegen das Objekt vorgebracht (Gemeindliches Einvernehmen).
    „Bei den Genehmigungsverfahren nach den §§ 67 und 69 LBO ist in den Fällen des § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGBdas gemeindliche Einvernehmen erforderlich. Die Beteiligung oder Anhörung der Gemeinde entfällt, wenn die Gemeinde dem beantragten Vorhaben bereits vor formeller Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens zugestimmt hat (§ 67 Abs. 1 Satz 1 LBO) und dies in geeigneter Weise dokumentiert ist.“ KLICK


    Beachtest Du alle diese Kriterien, dann wird der Bau einer AV weder in Natur und Landschaft eingreifen noch die Nachbarn stören noch dem Vetamt aufstoßen.
    Das Vorhaben würde dann aufgrund seiner Größe verfahrensfrei sein (kein Bauantrag erforderlich) und es würde auch nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprechen.


    Das Ganze hört sich irrsinnig kompliziert an, ist es aber nicht, wenn man die Vorschriften kennt.
    Ursula, wenn man sich mit 60 (?) Papageien irgendwo niederlassen will, muss man natürlich mehr planerischen Aufwand betreiben als Jemand, der nur zwei Papageien hat ! :D

    Eine Nutzungsänderung ehemals landw. genutzter Gebäude wie z.B. Ställe oder Scheunen zum Einbau von Ferienzimmern oder Ferienwohnungen ist durch die erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB möglich. KLICK


    (6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.

    KLICK Das „gemeindliche Einvernehmen“ ist ein baurechtlicher Begriff, der mit „Einverständnis einer Gemeinde“ zu einem Bauvorhaben (baurechtlichem Verfahren) gleichzusetzen ist.


    Gemäß § 36 BauGB muss eine Gemeinde einer Baugenehmigung zustimmen, wenn sie aufgrund von folgenden §§ erteilt worden ist:
    § 31 BauGB, „Ausnahmen und Befreiungen“
    § 33 BauGB, „Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung“
    § 34 BauGB, „Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“
    § 35 BauGB, „Bauen im Außenbereich“
    Dementsprechend entfällt ein gemeindliches Einvernehmen, wenn die Baubehörde gemäß § 30 BauGB die Genehmigung für ein Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans erteilt hat.


    Gemeindliches Einvernehmen – Erteilung
    Eine Versagung des gemeindlichen Einvernehmens ist nur rechtmäßig, wenn sich dies aus den in den §§ 31, 33 – 35 BauGB angegebenen Gründen ergibt.
    Dabei ist zu beachten, dass es sich in folgenden Fällen um eine Ermessensentscheidung der jeweiligen Gemeinde handelt:
    - wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden
    - wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern
    - wenn die Abweichung städtebaulich vertretbar ist
    - wenn die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offensichtlichen Härte führen würde
    - wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist
    - wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bauplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt


    In diesen Fällen hingegen hat die Gemeinde keinen Ermessensspielraum:
    - wenn anzunehmen ist, dass das Bauvorhaben den künftigen Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht entgegensteht
    - wenn der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtnachfolger schriftlich anerkennt
    - wenn die Erschließung gesichert ist
    - wenn sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, wobei das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden und die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt werden müssen
    - wenn öffentliche Belange dem Bauvorhaben nicht entgegenstehen
    - wenn die Ausführung eines Bauvorhabens öffentliche Belange nicht beeinträchtigt
    - wenn das Bauvorhaben dem Landschaftsplan und dem Flächennutzungsplan nicht widerspricht


    Eine Gemeinde ist zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens verpflichtet, wenn die hierfür notwendigen Voraussetzungen gegeben sind.


    Gemeindliches Einvernehmen – rechtswidrige Versagung
    In der Praxis kommt es gelegentlich vor, dass eine Gemeinde das gemeindliche Einvernehmen versagt, ohne dass diese Entscheidung rechtmäßig wäre.
    Ist dies der Fall, so kann gemäß § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB die Kommunalaufsichtsbehörde das gemeindliche Einvernehmen ersetzen.
    Gegen die Versagung einer Baugenehmigung aufgrund nicht erteiltem gemeindlichen Einvernehmen muss beim zuständigen Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung eingereicht werden.


    Ursula, für Dich ist evtl. auch dieser Link lesenswert. KLICK

    Beispiel :
    „Haben uns im letzen Jahr einen Resthof gekauft und dazu 8000 qm Weideland. Wollten nun da wild lebende Enten und Gänse halten. Sind dann zu Naturschutzbehörde und haben einen Antrag auf ein Tiergehege gestellt. Bekamen dann ein Schreiben das die Weiden im Außenbereich liegen und eine Genehmigung im Ausnahmefall möglich sei wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden laut Planungsamt.
    Leider bekamen wir jetzt eine Absage weil wir nicht privilegiert sind auf landwirtschaftlicher Fläche so was zu errichten. Außerdem wären 60 Enten und Gänse eine zu große Dimension für knapp 3000 qm. Zudem sei Lärmbelästigung im Ortsrandbereich zu erwarten.“ KLICK


    Ich würde mal sagen, dass es dem Threadsteller wohl ausschließlich um das Bauen im Außenbereich geht.
    Ohne Landwirtschaftsprivileg hat er da verdammt schlechte Aussichten für sein Vorhaben.
    Normale landwirtschaftliche Geflügelhaltung, landwirtschaftliches Kleingewerbe, Nebenerweb, all das dürfte in diesem Fall kein Problem sein.
    Vorausgesetzt er erfüllt die Kriterien der Privilegierung !
    Da in diesem Bebauungsplangebiet zumindest in einem erheblichen Umfang Tierhaltung zulässig ist, kann die Tierhaltung auf dem Grundstück des Threadstellers dort keine unzumutbaren Auswirkungen hervorrufen.
    Die Crux liegt in der Flächennutzung : laut Gemeinde darf auf Landwirtschaftlicher Fläche keine Hobbytierhaltung betrieben werden.
    Bei dem Antragsverfahren hatten ja alle zuständigen Ämter schon zugestimmt wie Naturschutzbehörde, Planungsamt, Landschaftsschutz und Wasserbehörde.
    Nur die Gemeinde untersagte diese Nutzung auf landwirtschaftlicher Fläche.


    Wild- Nutz- und Ziergeflügel zu unterscheiden ist deshalb wichtig.
    Das Halten von Wildgeflügel bedarf grundsätzlich einer Genehmigung.
    Nutzgeflügel hat wieder andere Vorschriften (denn es dient der Gewinnung von Lebensmitteln). Ziergeflügel hingegen muss man nur beim Vetamt anmelden und bei der Tierseuchenkasse.
    Bei Exoten sind noch die Vorgaben des Artenschutzes zu beachten.
    Ziergeflügel und Exoten aber fallen unter „Hobbytierhaltung“ !

    Nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) bedarf die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks sowie die Bestellung eines Nießbrauchs an einem solchen Grundstück der Genehmigung der Landwirtschaftsbehörde (§§ 2, 8 GrdstVG).
    Ist eine Genehmigung nicht erforderlich, wird auf Antrag ein Negativzeugnis erteilt (§ 5 GrdstVG). KLICK


    Freigrenze für alle land- und forstwirtschaftlichen Flächen
    In den Ausführungsgesetzen der Länder zum Grundstückverkehrsgesetz ist bestimmt, dass die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer bestimmten Größe keiner Genehmigung bedarf.
    Die Freigrenzen für das einzelne Grundstück liegen - jeweils einschließlich des Grenzwertes - bei :
    Saarland = 1500qm
    Rheinland-Pfalz = 5000qm

    Für ein Grundstück gelten planungsrechtlich die Festsetzungen des Baunutzungsplans in Verbindung mit den planungsrechtlichen Vorschriften der Bauordnung.
    In Wohngebieten sind neben den dort im einzelnen genannten, der Wohnnutzung untergeordneten gewerblichen Nutzungen nur “Wohngebäude” zulässig.
    Diese Regelung läßt auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Gesetz Nebenanlagen zu den Wohngebäuden zu.
    Unter den Begriff der Nebenanlagen fallen grundsätzlich auch Ställe und Tiergehege.
    Derartige Nebenanlagen sind jedoch nur zulässig, wenn sie nicht gegen generelle Regelungen der Bauordnung verstoßen, die im wesentlichen in der BauNutzVO verankert sind.
    Danach sind in den Baugebieten nur bauliche Anlagen, Betriebe und sonstige Einrichtungen zulässig, die der Bestimmung des betreffenden Baugebietes nach Art, Umfang und Zweck entsprechen und durch ihre Benutzung keine Nachteile oder Belästigungen verursachen können, die für die nähere Umgebung nicht zumutbar sind.


    Baunutzungsverordnung KLICK
    § 12 Stellplätze und Garagen
    (1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.


    Trick : Bei Genehmigungsproblemen Garage statt Schutzhaus beantragen !

    Ein Wohngebiet ist nach der deutschen Baunutzungsverordnung (BauNVO) ein Baugebiet, das dem Wohnen dient.
    Welche Arten der baulichen Nutzung in einem allgemeinen und besonderen Wohngebiet erlaubt sind, regelt die Baunutzungsverordnung.
    Dem Flächennutzungsplan kann man entnehmen, für welche Nutzung ein Grundstück ausgewiesen ist.


    Kleinsiedlungsgebiet nach § 2 BauNVO - ein Baugebiet, das vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden und entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen dient.
    Das Kleinsiedlungsgebiet ist ein Baugebiet mit besonderer Zweckbestimmung und Prägung und dient neben der eigentlichen Wohnnutzung in den Wohngebäuden, oder Mietshäusern auch der Selbstversorgung im Wirtschaftsteil des angemessen großen Grundstücks durch gartenbauliche Nutzung und Kleintierhaltung.


    Reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO - ein Baugebiet, das nur dem Wohnen dient. Läden und nicht störende Handwerksbetriebe und kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, die zur Deckung des täglichen Bedarfs der Wohnbevölkerung dienen, sowie soziale Einrichtungen sind ausnahmsweise zulassungsfähig.
    Ein Reines Wohngebiet dient als Baugebiet im Regelfall ausschließlich dem Wohnen. Andere Nutzungen sind sehr eingeschränkt und meist nur dann zulassungsfähig, wenn sie Versorgungs- oder Ergänzungsfunktion besitzen. Im Vordergrund steht die Wohnruhe:
    Auch bei einer durchaus angestrebten Nutzungsmischung soll das Reine Wohngebiet von wohnungsfremden Einflüssen weitgehend verschont bleiben.
    In einem normalen Wohngebiet ist die Tierhaltung/Stallbau nicht zulässig, bzw. wird abgelehnt wegen Geruchs- und Lärmbelästigung.


    Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO - ein Baugebiet, das vorwiegend dem Wohnen dient. Außer Wohngebäuden sind „der Versorgung des Gebiets dienende“ Läden und Gaststätten sowie nichtstörende Handwerksbetriebe und Gemeinschaftseinrichtungen zulässig. Hotels, sonstiges nichtstörendes Gewerbe, Verwaltungsbauten, Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind ausnahmsweise zulassungsfähig.
    Neben dem Wohnen sind nur wohnverträgliche Nutzungen zulässig, die meist an die Versorgungsfunktion für das Gebiet geknüpft sind.


    Besonderes Wohngebiet nach § 4a BauNVO - ein Baugebiet, das vorwiegend dem Wohnen dient, in dem aber auch andere Nutzungen erhalten und fortentwickelt werden dürfen, die für das Wohngebiet typisch und mit der Wohnnutzung vereinbar sind. Zulässig sind Wohngebäude, Beherbungs- und Gaststätten, sonstiges Gewerbe und Büros. Zentrale Verwaltungseinrichtungen, Vergnügungsstätten und Tankstellen sind ausnahmsweise zulassungsfähig.


    Dorfgebiet nach 5 BauNVO - Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebietes dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.


    Außenbereich
    Dem Außenbereich zuzurechnen sind im Grundsatz alle Grundstücke die außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes i.S. von § 30 Abs. 1 oder 2 Baugesetzbuch (BauGB) liegen die außerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen (§34 BauGB) liegen. Der Außenbereich beginnt in der Regel also am Ortsrand.


    Es hieß zunächst, wie wir das inzwischen ständig hören: Außenbereich, nicht privilegiert... Ihr wisst schon.


    Jaja Ursula - die Crux mit der landwirtschaftlichen Privilegierung... :


    landwirtschaftliche Privilegierung
    „Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist im Außenbereich ein Vorhaben zulässig,
    wenn es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient
    und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
    wenn ihm öffentliche Belange nicht entgegenstehen sowie die ausreichende Erschließung gesichert ist.
    Dieser Privilegierungstatbestand setzt somit zunächst das Bestehen eines landwirtschaftlichen Betriebes voraus, wobei § 201 BauGB bestimmt, was unter einer Landwirtschaft zu verstehen ist.
    Das kann sowohl ein Vollerwerbsbetrieb als auch ein Nebenerwerbsbetrieb sein.
    Die landwirtschaftliche Privilegierung setzt demnach voraus, dass dem städtebaulich belastenden Eingriff in den zumeist naturhaft geprägten Außenbereich eine auf Dauer angelegte Erwerbstätigkeit gegenübersteht.“


    Ich halte diese Vorgaben durchaus für sinnvoll !
    Denn damit soll ein Ausverkauf landwirtschaftlicher Nutzflächen an Nicht-Landwirte verhindert werden.
    Schließlich wollen wir alle unser täglich Brot essen und nicht nur für Tierheime spenden. :rolleyes:


    Ursula, es würde auch keinen Sinn machen, einen privilegierten landwirtschaftlicher Betrieb im Nebenerwerb zu führen,
    da Du dann eine Menge anderer Auflagen bekommen würdest.


    Ich poste jetzt erstmal für alle User die notwendigen Infos zum Verständnis Deiner Probleme.

    Die Einrichtung, Erweiterung und der Betrieb von Gehegen zur Haltung von Wildtieren unterliegt baurechtlichen Bestimmungen.


    BESSER mit ... BAUGENEHMIGUNG KLICK


    Zu diesem Thema ist meine Recherche noch nicht abgeschlossen.
    Außerdem werden Baugenehmigungen unter sehr speziellen kommunalen Gesichtspunkten erteilt.
    Da muß man stark auf den individuellen Fall eingehen.

    Nein, ein Rechtsanspruch auf Genehmigung einer solchen Maßnahme besteht nicht.
    Genehmigungen können versagt werden, wenn dem fachliche Gründe, insbesondere übergeordnete Fachplanungen (z. B. Bauleitplanung, Landschaftsplanung, Regionalplanung, Biotopvernetzungsplanung), besondere Restriktionen in Schutzgebieten (z. B. Landschafts-, Natur-, Wasserschutzgebiete) oder sonstige vorrangige Interessen der Allgemeinheit (z. B. Erhaltung des Landschaftsbildes) entgegen stehen. KLICK

    Völlig anders sieht es mit dem Bau einer AVs in reinen Wohngebieten aus !
    Denn da haben die lieben Nachbarn ein gewaltiges Wort mitzureden !
    Was nützen einem die schönsten Baugenehmigungen, wenn die Nachbarn den Papageienlärm als störend empfinden.
    Es kollidieren mein Recht auf Vogelhaltung mit dem Recht des Nachbarn auf Ruhe.


    Reines Wohngebiet - Urteile :


    VG Düsseldorf · Urteil vom 15. August 2013 · Az. 11 K 7661/12KLICK
    Gemäß § 3 Abs. 1 Baunutzungsverordnung - BauNVO -dienen reine Wohngebiete dem Wohnen.
    Bewohner eines reinen Wohngebiets haben danach einen Anspruch darauf, von allen Störungen freigehalten zu werden, die ein ruhiges Wohnen stören, beeinträchtigen oder erheblich belästigen können.
    Außer Wohngebäuden sind dementsprechend ausnahmsweise nur funktional gebietsbezogene und nicht störende, d. h. insbesondere immissionsverträgliche sonstige Nutzungsarten zulässig (s. § 3 Abs. 3 und 4 BauNVO).
    Daneben sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Satz 2 der Vorschrift bestimmt weiter, dass zu diesen untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen auch solche für die Kleintierhaltung gehören. Nach Satz 3 kann im Bebauungsplan die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.


    Reines Wohngebiet: Taubenhaltung mit mehr als 60 Brieftauben ist unzulässig
    Da der Bebauungsplan „…“ der Stadt A-Stadt die Zulässigkeit von Nebenanlagen weder eingeschränkt noch ausgeschlossen hat, kommt es somit maßgeblich darauf an, ob die Nutzung der Garage des Antragstellers sowie der beiden Volieren zur Haltung von Brieftauben mit § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO in Einklang steht. Dies ist zu verneinen, da es sich bei der Haltung von mehr als 60 Brieftauben um eine in einem reinen Wohngebiet unzulässige Nutzung handelt. KLICK


    Speziell zur Papageienhaltung gibt es viele Urteile, die dem Halter erhebliche Auflagen aufbürden.