Liebe Ursula !
Bei der Suche nach einem geeigneten Objekt empfehle ich Dir, folgende Kriterien zu beachten :
1) Das Objekt liegt in einem Gebiet, das laut Flächennutzungsplan die Tierhaltung über das Maß der reinen Hobbytierhaltung nicht ausschließt. D.h. auf dem Grundstück ist Tierhaltung in Stallhaltung oder mit Auslauf gestattet.
Das ist meist in Kleinsiedlungsgebieten nach § 2 BauNVO der Fall.
2) Das Objekt fällt NICHT unter die Kriterien der privilegierten Nutzung.
Das ist der Fall, wenn das Grundstück im Saarland 1500 qm und in Rheinland-Pfalz 5000 qm NICHT überschreitet. In Niedersachsen könntest Du Dir sogar 20 000 qm leisten.
3) Das Objekt liegt wenigstens 100m vom nächsten Nachbarn entfernt.
Dann schließt Du Ärger mit den Nachbarn wegen Lärmbelästigung im Ortsrandbereich aus.
4) Auf dem Objekt darf man laut Bebauungsplan Nebengebäude errichten.
Falls das untersagt ist, müsstest Du die Garage als Schutzhaus nutzen.
Möchtest Du die AV an anderer Stelle errichten als der Bebauungsplan vorsieht, so könntest Du bei der Gemeinde eine Befreiung beantragen.
5) Die AV ist NICHT größer als 50 qm.
6) AV und Schutzhaus halten den vorgeschriebenen Grenzabstand ein.
7) Für den Bau von Voliere und Schutzhaus müssen weder alte Bäume gefällt noch Wasserläufe verändert werden.
7a) Die Bestandszahl der Vögel in der AV deckt sich mit den Vorgaben an die Mindestanforderung.
9) In einem Gespräch hat der Gemeinderat keine Einwände gegen das Objekt vorgebracht (Gemeindliches Einvernehmen).
„Bei den Genehmigungsverfahren nach den §§ 67 und 69 LBO ist in den Fällen des § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGBdas gemeindliche Einvernehmen erforderlich. Die Beteiligung oder Anhörung der Gemeinde entfällt, wenn die Gemeinde dem beantragten Vorhaben bereits vor formeller Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens zugestimmt hat (§ 67 Abs. 1 Satz 1 LBO) und dies in geeigneter Weise dokumentiert ist.“ KLICK
Beachtest Du alle diese Kriterien, dann wird der Bau einer AV weder in Natur und Landschaft eingreifen noch die Nachbarn stören noch dem Vetamt aufstoßen.
Das Vorhaben würde dann aufgrund seiner Größe verfahrensfrei sein (kein Bauantrag erforderlich) und es würde auch nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprechen.
Das Ganze hört sich irrsinnig kompliziert an, ist es aber nicht, wenn man die Vorschriften kennt.
Ursula, wenn man sich mit 60 (?) Papageien irgendwo niederlassen will, muss man natürlich mehr planerischen Aufwand betreiben als Jemand, der nur zwei Papageien hat !