Hallo Angie,
ich würde dir den Tip geben, in solch einem Fall anwaltlichen Rat zu holen und Dich fundiert beraten zu lassen.
Was die Vorredner alles so geschrieben haben stimmt. Nach der Zivilprozessordnung ist das möglich, ein (Haus)Tier zupfänden. Auch was Sven schreibt, daß Haustiere nicht gepfändet werden ist richtig. Aber alles gilt nicht Grundsätzlich und da liegt der Hase im Pfeffer.
Ich versuche das mal Laienhaft zu erklären: Der Tierschutz ist als Staatsziel in die Verfassung mit aufgenommen worden ( ich meine das war 1998 ). Daher sind Tiere juristisch auch nicht mehr als Sache zu behandeln. Es gab daher ettliche Novellierungen durch das BvG, wie Tierschutz und die Tierschutzgesetze rechtlich zu behandeln sind. In der Zivilprozessordnung gelten Tiere noch als Sachen, Gegenstände und sind pfändbar. Es gibt Grichtsvollzieher, die auf die Pfändung von Haustieren grundsätzlich verzichten. Da bleibt der Papagei wo Er ist und hingehört, oder der Hund in der Familie, da der verhältnismäßig geringe Versteigerungserlös, des Tieres nicht die seelischen und eventuell gesundheitlichen Qualen des Tieres aufwiegt. Nun bringt ja ein Ara nicht so das große Geld wie zum Beispiel ein Turnierpferd das zwischen 20.000,- und 500.00.- Euro gehandelt wird.
Sollte ein Tier gepfändet werden wie in deinem Fall, so kann das nicht geschehen nur weil der Anwalt das so durchziehen will. Da gibt es Auflagen, der Schutz des Tieres und dessen Wohlbefinden spielt eine erhebliche Rolle. Sollte belegbar sein, daß das Tier durch Beschlagnahme und Verkauf seelisch und körperlich Leidet, so ist eine Pfändung fast unmöglich wegen der paar Kröten für einen Ara nicht zu rechtfertigen (meine Meinung).
Da sind so viele Faktoren im Spiel wie Tierschutz, Grundgesetz, Bürgerliches Gesetzbuch, Zivliprozessordnung,....... da blickt nur noch ein gelernter Jurist durch. Meiner Meinug nach, ist aus tierschutzrechtlichen Gründen eine Pfändung des Aras nicht oder nur sehr schwer möglich. Vorausgesetzt der Ara hat einen guten Platz und fühlt sich dort wohl. Das Recht bietet da Spielraum und ist Auslegungssache. Einmal das Recht des Tieres auf körperliche und seelische Unversehrtheit (wie gesagt nun auch in der deutschen Verfassung verankert) und das Recht des Gläubigers (dessen Rechte auch nicht unerheblich sind).
Liebe Grüße,
Frank