Gerichtsurteil zum Thema "Vogelzimmer"

  • So, jetzt haben wir`s auch vom Gericht schwarz auf weiß...


    Die Haltung von mehr als zwei Papageien und die Nutzung von Wohnraum als "Vogelzimmer" ist in einem Wohngebiet baurechtlich nicht zulässig und kann daher von der Baubehörde untersagt werden. --> *klick*


    Nein, es handelt sich dabei nicht um "unser" Urteil.
    Wir haben vor einem eventuellen Rechtsstreit, zu dem uns von verschiedenen Seiten geraten wurde, einige Rechtsanwälte konsultiert, aber alle haben abgeraten, weil es keine Aussicht auf einen Erfolg gäbe.
    Heute sind wir froh darum, denn es hätte mal wieder `ne Menge Kohle gekostet, uns aber keinen Schritt weiter gebracht.


    Was mich allerdings sehr wundert...
    Ich habe nun mehrfach darüber berichtet, dass wir zum einen eben Probleme wegen unserer 5 "Vogelzimmer" haben, zum anderen wegen der Anzahl unserer Schützlinge, die gemäß Bauamt in einem Wohngebiet 2 Papageien nicht überschreiten dürfe.
    In dem o.g. Urteil handelt es sich zwar um ein "Reines Wohngebiet (WR)", bei uns um ein "Allgemeines Wohngebiet (WA), was jedoch laut Behörden in diesem Fall auf das selbe herauskommt.


    Wieviele von Euch wohnen in einem solchen Gebiet und haben ebenfalls mehr als zwei Vögel, womöglich -erfreulicherweise- sogar genauso in einem separaten Raum?
    Leute, das ist illegal, ein strafbarer Gesetzesverstoß!!! :grumble:


    Als ich diese Problematik zum ersten Mal hier im Forum aufgezeigt habe, erwartete ich deshalb eigentlich einen Aufschrei.
    Überlegt mal, für die meisten von uns ist es verboten, unsere Vögel im Schwarm zu halten, es ist verboten, sie in einem "Vogelzimmer" zu halten!!!!!!!!!!!!! :dash:
    Ich selber konnte das, als es mir damals klar wurde, erstmal garned glauben und dann war ich einfach nur fassungslos und ja, ich könnte echt losschreien!!!
    Im Grunde darf ich noch nichtmal jemandem dazu raten, ein VZ herzurichten, da ich ihn dadurch quasi zu einer Straftat anleite.
    Wie verquer ist das denn????!!!!


    Bei uns war damals, als der Ärger los ging, eine Delegation aus den verschiedenen Ämtern -Bauamt, Ordnungsamt, Veterinäramt.
    Ich hatte mich freiwillig dazu bereit erklärt, da ich der festen Überzeugung war, es ist alles in Ordnung mit meiner Haltung, ich habe nichts zu verbergen.
    Und in der Tat, die Vertreterin des Vetamtes bekam während unseres Rundgangs immer glänzendere Augen vor Begeisterung, wogegen die vom Bauamt immer finsterer dreinblickten, was ich zunächst garnicht verstehen und deuten konnte, bis sie mich eben über die "materielle Illegalität", wie sich das amtsdeutsch nennt, aufklärten.
    Jaaa, hätte ich jetzt lediglich zwei Vögelchen, wurde mir gesagt, und die, wie das üblich ist, in einem Käfig im Wohnzimmer stehen, könnten uns die Nachbarn (und auch die Behörden) nichts anhaben, aber sooo...!
    ...wobei gleich vorsorglich hinzu gefügt wurde, dass, wenn diese beiden Papageien dann aber sehr laut wären, der Lärm unzumutbar auf das Nachbargrundstück dränge und man dem nicht "abhelfen" könne, es auch wieder schlecht für uns aussähe, denn keiner muss in Deutschland exotische Geräusche dulden.


    Jedenfalls wurden wir unter Androhung von Zwangsgeldern dazu verdonnert, sofort unsere Außenvolieren abzubauen und letztendlich die Nutzung auch im Haus aufzugeben, also unsere Vögel vom Grundstück zu entfernen.
    Der ersten Anordnung leisteten wir offiziell* folge, schon deshalb, weil die Nachbarn damit drohten, ansonsten die "Schreihälse", auch wenn diese -nach unserem Empfinden- nur schön zwitscherten, zu erschießen (*inoffiziell haben wir trotzdem eine Möglichkeit gefunden, die Vögel wenigstens zeitweise nach draußen zu setzen, bloß dürfen wir uns nicht dabei erwischen lassen; aber zufrieden bin ich damit ganz und gar nicht, im Gegenteil ;( ), die zweite Anordnung kam für uns eh nie infrage, auch wenn uns das bis heute eine ganze Menge kostet.
    Doch ein Umzug scheiterte bislang an eben diesen absolut papageienfeindlichen (Bau)Gesetzen oder an anderen, die man notfalls an den Haaren herbeizieht, bloß um eine Papageienhaltung > 2 nicht genehmigen zu müssen.


    Hachja, wenn sich unser Traum von einem riesigen naturnahen "Papageien-Idyll" verwirklichen ließe, könnten diese Gesetze meinetwegen sogar so bleiben, wie sie sind, bzw. gerne noch verschärft werden, denn selbst das größte "Vogelzimmer" ist im Grunde auch nur eine Notlösung. :rolleyes:

  • Hier auszugsweise die wichtigsten Abschnitte:



    [...]


    Die von der Antragstellerin ausgeübte Nutzung ihres Wohnhauses zur Haltung von neun Papageien (Kakadus) sei nicht mehr von der bauaufsichtlichen Genehmigung zur Wohnnutzung erfasst, weil sie bauplanungsrechtlich keine der Wohnnutzung zu- und untergeordnete Nebennutzung darstelle. Die Nutzung des Wohnhauses der Antragstellerin zur Kleintierhaltung sei materiell baurechtswidrig, da sie gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts verstoße. Der Bebauungsplan "B. de I. " weise den Bereich, in dem auch das Grundstück der Antragstellerin liege, als reines Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO aus. Die Nutzung des Wohnhauses zur Haltung von neun Papageienvögeln in dem reinen Wohngebiet sei nicht gemäß § 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 BauNVO zulässig, weil sie nicht als üblich anzusehen sei. Die Ordnungsverfügung, mit der der Antragstellerin die Haltung von mehr als zwei Papageienvögeln untersagt werde, sei auch frei von Ermessensfehlern. Sie sei insbesondere verhältnismäßig. Die Zwangsgeldandrohung sei ebenfalls offensichtlich rechtmäßig.


    [...]


    Es ist unstreitig, dass der Antragstellerin keine Baugenehmigung zur Nutzung (einzelner Räumlichkeiten) ihres Wohnhauses zur Haltung von mehr als zwei Papageienvögeln erteilt worden ist. Hiervon ausgehend ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, die von der Antragstellerin (in einem Zimmer im Erdgeschoss) ausgeübte Nutzung ihres Wohnhauses zur Kleintierhaltung sei auch nicht mehr von der bauaufsichtlichen Genehmigung zur Wohnnutzung umfasst, weil sie keine der Wohnnutzung zu- und untergeordnete Nebennutzung darstelle, ebenfalls nicht zu beanstanden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, geht die von der Antragstellerin ausgeübte Nutzung eines Zimmers zur Haltung von neun Papageienvögeln ‑ unabhängig von dem Verhältnis der jeweiligen Flächenanteile an der Gesamtfläche des Hauses ‑ über eine als sozialadäquat und dem Wohnen untergeordnete Haustierhaltung im Sinne einer typischen Freizeitbetätigung hinaus. Die für eine annähernd artgerechte Haltung von Papageienvögeln dieser Art und in dieser Anzahl mindestens erforderliche Nutzung eines ganzen Raums zur Unterbringung der Tiere entziehe diesem Raum gänzlich den eigentlichen Wohnzweck und sei von diesem mithin nicht mehr erfasst. Die von der Antragstellerin angeführte Parallele zwischen der Nutzung eines Zimmers für ihre Vogelhaltung und der Nutzung eines Zimmers als Computerzimmer oder eines Zimmers für Sportgeräte, die ersichtlich keiner gesonderten Genehmigung bedürften, kann schon mangels Vergleichbarkeit der Nutzungen nicht gezogen werden. Während die von der Beschwerde angeführten Nutzungsarten ohne Weiteres innerhalb der Variationsbreite einer Baugenehmigung für eine Wohnnutzung liegen, geht die Haltung von neun Papageien über diese Limitierung typischerweise deutlich hinaus.


    Daran anschließend hat das Verwaltungsgericht auch die materielle Baurechtswidrigkeit der Papageienhaltung der Antragstellerin richtig erkannt.


    [...]


    Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht korrekt angenommen, die von der Antragstellerin ausgeübte Haltung von neun Papageienvögeln überschreite nach Art und Umfang das Maß dessen, was in einem reinen Wohngebiet auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Eigenart des hier maßgeblichen Baugebiets üblich sei. Nach dem im Eilverfahren verfügbaren Erkenntnisstand sei eine Nutzung zur Haltung von Vögeln vergleichbarer Art in dem hier vorliegenden reinen Wohngebiet nicht vorhanden. Es existiere in diesem Gebiet auch keine Tierhaltung vergleichbaren Umfangs oder Störpotentials. Auf die von den Beigeladenen und der Antragstellerin jeweils durchgeführten privaten Lärmpegelmessungen komme es für die Beurteilung der Zulässigkeit dieser Tierhaltung im Wohngebiet nicht entscheidend an, weil die Vogelhaltung schon nach Art und Umfang nicht üblich sei und zudem das Störpotential durch die zahlreichen Beschwerden der Nachbarn dokumentiert sei.

    [...]


    Für die Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Kleintierhaltung in einem reinen Wohngebiet im vorgenannten Sinne üblich ist, ist regelmäßig eine typisierende Betrachtung maßgeblich, die neben der Art der in den Nebenanlagen gehaltenen Tiere auch deren Zahl und das damit jeweils verbundene Störpotential berücksichtigt....

    [...]


    Der Vortrag, es gebe in der näheren Umgebung eine Vielzahl von Wildgänsen, die frei lebten und auch nachts über das Wohngebiet flögen und erhebliche Geräusche verursachten, führt ... zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Geräusche "nicht domestizierter Vögel" sind ebenso wie andere Lautäußerungen der Natur oder auch Verkehrslärm ortsüblich und schon deshalb nicht mit den Emissionen der Papageienvögel zu vergleichen.


    [...]


    Der Einwand der Antragstellerin, die Lautäußerungen der Papageien wiesen weder ein erhöhtes Störpotential auf noch sei mit ihnen ein erhebliches, überdurchschnittlich hohes Geräuschverhalten verbunden, überzeugt angesichts des nachgewiesenermaßen allgemein überdurchschnittlich hohen Geräuschpotentials von Kakadus mit ihrem spezifischen (Ruf-)Verhalten ("Sie haben eine sehr laute Stimme, mit der sie sehr unterschiedliche Geräusche (z.B. Pfeifen, Kreischen und Krächzen) erzeugen können. Ebenso können sie mit ihrer Stimme Geräusche imitieren (...)",
    [vgl. u.a. http://www.papageienarten.de/kakadus/; http://de.wikipedia.org/wiki/Kakadus]
    sowie mit Blick auf die in den Verwaltungsvorgängen sowie der Gerichtsakte dokumentierten Nachbarbeschwerden nicht. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge, das Verwaltungsgericht habe lediglich die von den Beigeladenen im Rahmen eines "Störungsprotokolls" subjektiv angefertigten Aufzeichnungen berücksichtigt und nicht etwa neutral angefertigte Messungen des Lärmpegels berücksichtigt, führt schon vor diesem Hintergrund zu keiner anderen rechtlichen Bewertung.


    [...]


    Der Einwand der Antragstellerin, sie habe die Aussagen mehrerer Bauämter eingeholt, in denen ihr bestätigt werde, dass gegen die Haltung von mehr als zwei Papageien in einem Wohngebiet keine Bedenken bestünden, ist rechtlich schon deshalb nicht erheblich, weil es - wie dargelegt - im Wesentlichen auf die Ortsüblichkeit in dem jeweiligen konkreten Gebiet und den Einzelfall ankommt, und nicht auf die abstrakte Rechtsmeinung am Verfahren nicht beteiligter Bauämter. Gleiches gilt, soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, "Papageienbesitzer aus verschiedenen Städten, welche allesamt in reinen Wohngebieten lebten, (hätten) niemals Probleme wegen der Haltung der Vögel (...)".


    Der Hinweis der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe sich bei seiner Entscheidung auf Urteile gestützt, die die Außenhaltung von Tieren beträfen, und schlichtweg nicht berücksichtigt, dass sie ihre Papageien überwiegend im Haus halte, ist angesichts der dezidierten Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit der Frage der materiellen Baurechtswidrigkeit der Nutzung des Wohnhauses der Antragstellerin zur Papageienhaltung nicht zielführend. Dass das Verwaltungsgericht durch die von ihm angeführten Urteile, die überwiegend die Außenhaltung von Tieren betreffen mögen, den Prüfungsmaßstab verfehlt haben könnte, ist weder ersichtlich noch substantiiert dargetan. Auch insoweit gilt, dass das Verwaltungsgericht das Störpotential der Tiere im vorliegenden Einzelfall hinreichend gewürdigt hat. Zudem wird ein einer Außenhaltung vergleichbares Störpotential erreicht, sobald die Antragstellerin die Fenster des Papageienzimmers öffnet.


    [...]


    Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Nutzungsuntersagung besteht - wie auch vom Verwaltungsgericht angenommen ‑ in der andernfalls drohenden weiteren Verfestigung einer ungenehmigten (und auch nicht genehmigungsfähigen) Nutzung zu Zwecken einer gebietsuntypischen Tierhaltung in einem von Wohnnutzung geprägten und im Bebauungsplan als reines Wohngebiet festgesetzten Gebiet. Eine Fortsetzung dieser Nutzung bis zum Eintritt der Bestandskraft der Nutzungsuntersagungsverfügung, ist geeignet, eine negative Vorbildwirkung für andere auszuüben, die es zu unterbinden gilt. Bereits vor diesem Hintergrund geht der Einwand der Antragstellerin ins Leere, ein sofortiger Vollzug der Nutzungsuntersagung sei derzeit aus öffentlichrechtlicher Sicht nicht notwendig, da die Vögel aufgrund der Witterung in den nächsten sechs Monaten nur noch im Hause gehalten würden. Soweit die Antragstellerin hiermit auf ein von ihren Papageienvögeln in dieser Zeit ausgehendes vermindertes Störpotential abzielt, ist das Vorbringen unerheblich, weil die materiell baurechtswidrige Nutzung des Zimmers hierdurch nicht beendet wird, zumal das Fenster des Vogelzimmers - wie auf den in der Gerichtsakte enthaltenen Lichtbildern dokumentiert - auch bei der derzeitigen Witterung geöffnet werden kann (und muss), so dass für die Nachbarn (störende) Lärmemissionen auch in diesem Fall entstehen.


    Quelle



    So mancher Satz aus diesem Urteil wurde uns vom Baumt fast wortwörtlich ebenfalls so geschrieben... :(

  • Bin ich hier wirklich die einzige, die das alles haarsträubend findet? :huh:
    Nunja, wenn man selber ned drin steckt...


    Ich hoffe ehrlich, dass dies auch so bleibt und keiner von Euch jemals in diese "Amtsmühle" gerät und noch dafür bestraft wird, wenn er seinen Vögeln besonders viel Platz gönnt!


    Wie heißt es nochmal richtigerweise in dem Urteil...?


    Zitat

    Die für eine annähernd artgerechte Haltung von Papageienvögeln dieser Art und in dieser Anzahl mindestens erforderliche Nutzung eines ganzen Raums zur Unterbringung der Tiere...


    Das bedeutet doch, dass man diese Art der Unterbringung auf der einen Seite für erforderlich hält, was das TSchG betrifft, aber auf der anderen Seite das BauGB dagegen spricht und sie deshalb untersagt.


    Sollte man dagegen nicht vorgehen?
    Sollte dieser Widerspruch nicht dringend öffentlich diskutiert und baldmöglichst ausgeräumt werden?
    Genauso wie der, dass fast alle Papageien Schwarmvögel sind, aber in den meisten Gebieten mehr als zwei von ihnen gar nicht erlaubt werden...


    Ich habe ja vor ein paar Jahren eine Petition verfasst, bin diese aber, das weiß ich heute, völlig falsch angegangen.
    Man hätte dazu unbedingt Unterschriften sammeln sollen...
    Denn so wurde das Ganze als Einzelfall abgetan -kein öffentliches Interesse- und entsprechend abgelehnt.


    Außerdem hätte man den Text wohl allgemeiner halten müssen und nicht so sehr auf unsere spezielle Situation bezogen...


    Allerdings..., wenn noch nichtmal einer hier im Forum diese Probleme sieht, woher sollten dann mehrere Tausend Unterschriften kommen? :supersad:



    Ja, ich weiß wohl, riesige Hallen wären die weit bessere Alternative zu 20-30qm großen Vogelzimmern mit AV!
    Aber auch dazu müssten zunächst hohe, sehr hohe baurechtliche Hürden genommen werden...
    Ganz abgesehen von den enormen Kosten!!!


    Und wieviele davon bräuchte man, wenn man alle exotischen Vögel mit einbezieht, angefangen von Prachtfinken und anderen Kleinvögeln?
    Unzählige...


    Irgendwie ist das alles so frustrierend... :(

  • .....Ja, Ursel, dann zeige uns das doch einmal.


    Wir sind alle mehr als gespannt!


    Und wozu??? ?(


    Was hat das mit dem Thema zu tun??? ?( ?( ?(



    :fie: :fie: :fie:

  • Da beißt sich wieder einmal die Katze in den Schwanz. Tierschutz versus alles mögliche Andere. Papageien raus aus Deutschland. Wie ist das dann eigentlich mit Sittichen, die ja auch Papageien sind?
    Es gibt eine Hierarchie der Interessen. Das Tierrecht steht dabei ziemlich weit unten. Das ist leider so. Nachbarrecht dagegen sehr weit oben. Wer knatscht, weil er sich gestört fühlt, bekommt recht. Das Baurecht hat eigentlich nur mittelbar mit der Nutzung zu tun, aber es gibt offenbar Spielräume. Das Mietrecht ist in Bezug auf Tierhaltung eher auf der Vermieterseite. Wenn man exotische Tiere halten will, die mit Geräusch- oder Geruchsentwicklung zu tun hat, bleibt einem offenbar nur das weite Land oder der zoologische Garten. Oder eine Siedlung von Tierfans, die sich an Geräuschen und Gerüchen erfreuen können.


    Auch Hundehalter, Katzenfreunde und Hinterhofhühner- oder Taubenbesitzer haben regelmäßig Probleme. Sogar wer harmlose Tiere hält, die aber mit gefährlichen Tieren verwechselt werden können, bekommt mitunter Probleme wie z.B. Halter von Königspython oder Kornnatter. Entschlüpfte Exemplare füllen die Zeitungsspalten.


    Das ist zwar noch keine Lösung des Problems, zeigt aber das Problem unserer Gesellschaft. Überempfindlichkeit, Rechthaberei oder Desinteresse sind nur mal drei Punkte. Sie ziehen sich aber durch alle Bereiche. Und das mit dem freien Rechtsstaat ist nur partiell wahr.


    Grüße, Alex

  • Danke, Alex!
    Ja, leider hast Du recht. :S



    Und zu Deiner Frage...


    Zitat

    Wie ist das dann eigentlich mit Sittichen, die ja auch Papageien sind?


    Nach Aussage unseres Bauamte gilt für Sittiche genau das gleiche, wie im übrigen auch für Hunde, Katzen etc....
    Und wenn Fische nicht so leise wären, dürfte man wohl auch nicht mehr als zwei Fische im Aquarium haben. :rolleyes:



    Hachja, und dies...


    Oder eine Siedlung von Tierfans, die sich an Geräuschen und Gerüchen erfreuen können.

    ...hab ich schon mehr als einmal angedacht, allerdings als ein "Riesen-Gnadenhof" für alle möglichen "aussortierten" Tiere, vor allem natürlich die ach-so-furchtbar lärmenden :monster: Papageien.
    Wir hatten sogar schonmal ein passendes Gebiet gefunden -ein ehemaliges Militärgelände-, aber allein die Erschließung desselben wäre wohl in die Millionen gegangen.
    -

  • Tut mir Leid aber ich komm hier nicht mit.
    Was haben Hunde und Katzen mit Baumaßnahmen zu tun.?

    Seinem Freunde soll ein Freund man sein, und des Freundes Freund auch, doch nehmen soll man sich nie zum Freund seines Feindes Feind.
    Die Edda , Skaldenpoetik von Snorre Sturlason

  • Mit "Baumaßnahmen" eigentlich nix, aber mit der "Art der baulichen Nutzung"!


    Frank, ich konnte mir selber früher nicht im entferntesten vorstellen, was da alles gemaßregelt wird...
    Ich ging davon aus, solange mein Vermieter mit meiner Tierhaltung einverstanden ist bzw. sie inzwischen ja sogar verantwortlich mitträgt, könne mir keiner was, solange ich die Vögel nicht tierschutzwidrig halte.
    Von wegen!!!
    Und auch wenn das Grundstück mir gehörte, würde das an der Sachlage nichts ändern.


    1. Man darf in Wohngebieten Tiere, die die Anwohner in irgendeiner Weise stören könnten (Lärm, Gestank, Gefahr), entweder überhaupt nicht halten oder jedenfalls nicht in einer Anzahl, die "unüblich" ist, und als "unüblich" gilt wohl in der Regel eine >2!

    2. Man darf Räume, die für Wohnzwecke errichtet wurden, nicht zweckentfremden als Behausungen für Tiere!

    Dasselbe gilt übrigens z.B. auch für Garagen, denn diese wurden eben zum Unterstellen von Fahrzeugen genehmigt und nicht für Tiere...



    Alles ned so einfach... :(

  • (...)


    § 14 Nebenanlagen (...)


    (1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt* oder ausgeschlossen werden.


    (...)



    § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


    (1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl*, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.


    (...)



    Quelle


    [Hervorhebungen von mir]



    * Als "üblich" anzusehende Anzahl wurde mir sowohl von verschiedenen Bauämtern 1-2 (Vögel, Hunde, Katzen u.a. Kleintiere) genannt, als auch wurde diese Anzahl in mehreren Gerichtsurteilen zugrunde gelegt... Alles darüber hinaus kann untersagt werden.