Vorschriften zur Genehmigung von Tiergehegen

  • Darauf wird Liane sicherlich ausführlich antworten,
    Wenn ich dazu das Orakel Google befrage, habe ich allerdings den Eindruck,
    dass das von Bundesland zu Bundesland anders gehandhabt wird. ?(


    Liebe Grüße
    Hazel

  • Ich versuche es mal, die komplexe Materie übersichtlich und häppchenweise rüberzubringen. :D
    In den nächsten Tagen werde ich dann mein Fazit bzw. Empfehlungen zum speziellen Fall von Ursula geben.

    8o Liane ~~~~~ Bin lieber eine Übelkrähe als eine Duckmaus ~~~~~

  • § 43 Bundesnaturschutzgesetz
    Bisher richtete sich die Genehmigung für Tiergehege ausschließlich nach Landesrecht.
    Das hat sich mit Inkrafttreten des neuen Bundesnaturschutzgesetzes am 01.03.2010 geändert.
    Seit dem Inkrafttreten des aktuellen Bundesnaturschutzgesetzes besteht mit § 43 wieder eine gesetzliche Anzeigepflicht für Tiergehege außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden.


    Maßgeblich für die Definition "Tiergehege" ist nunmehr § 43 Abs. 1 BNatSchG.
    Nur wenn die einzelnen Merkmale dieser Definition vorliegen, sind die weiteren Voraussetzungen zum Betreiben eines Tiergeheges zu prüfen.
    Auch eine Papageienvoliere ist ein Tiergehege !!!


    Die Genehmigung ist nicht erforderlich für Tiergehege auf Flächen, die zum engeren Wohnbereich gehören und in denen ausschließlich für private Zwecke und in geringer Anzahl wild lebende Tiere der Arten gehalten werden, die verhaltensgerecht auch in Zimmerkäfigen, Aquarien, Terrarien oder vergleichbaren Behältnissen gehalten werden können.


    BundesnaturschutzgesetzKLICK
    § 43 Tiergehege
    (1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.


    (2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass
    1. die sich aus § #42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
    2. weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
    3. das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.


    (3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.


    (4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,
    1. die unter staatlicher Aufsicht stehen,
    2. die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
    3. in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.


    (5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

    8o Liane ~~~~~ Bin lieber eine Übelkrähe als eine Duckmaus ~~~~~

  • Das Bundesrecht sieht davon jedoch eine Ausnahme vor, d.h. eine Öffnungsklausel für das Landesrecht (§ 43 Abs. 5 BNatSchG),
    wonach "weiter gehende Vorschriften der Länder" unberührt bleiben.
    Soweit die Öffnungsklausel reicht, kommt Landesrecht weiter zur Anwendung.


    Den Bundesländern wurde ein breiter Handlungsspielraum für abweichende Regelungen eingeräumt.
    So können die Länder neben der Anzeigepflicht auch die Pflicht zur Genehmigung für den Betrieb von Tiergehegen beibehalten oder einführen.
    Andererseits bietet das Bundesgesetz auch die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen auf eine Anzeigepflicht zu verzichten.
    So können die Länder etwa bei sehr kleinen Gehegen oder wenigen, leicht zu haltenden Tieren auf die Anzeigepflicht verzichten.
    Eine Reihe von Bundesländern hat dies in unterschiedlicher Form umgesetzt.


    Unterschied von Genehmigungspflicht und Anzeigepflicht :
    Im Gegensatz zu der bundesrechtlichen Anzeigepflicht sieht z.B. das Landesrecht in § 33 ThürNatG eine Genehmigungspflicht für Tiergehege vor.
    Die Pflicht zur Genehmigung stellt ein "Mehr" gegenüber einer bloßen Pflicht zur Anzeige dar (strengeres Formerfordernis).
    Die landesrechtliche Regelung bezieht sich - im Gegensatz zu der bundesrechtlichen - nur auf Tiere der besonders geschützten, wild lebenden Arten.
    Aus diesem Grund gibt es unterschiedliche Voraussetzungen, je nach dem, ob in dem Tiergehege Tiere besonders geschützter, wild lebender Arten oder andere Tiere gehalten werden sollen.


    Aus diesem Grund ist es wichtig, das eigene Landesrecht zu kennen !
    Entscheidend ist hierbei die Frage :
    Besteht an meinem Wohnort eine Genehmigungspflicht oder nur eine Anzeigepflicht !!!

    8o Liane ~~~~~ Bin lieber eine Übelkrähe als eine Duckmaus ~~~~~

  • In jedem Bundesland bestehen eigene Vorschriften und Richtlinien über die Errichtung und Haltung von Wildgehegen.
    Diese Richtlinien sind in den jeweiligen Landesnaturschutzgesetzen verankert.


    1. Baden-Württemberg, gem. § 43 Abs 3 BNatSchG Tiergehege sind anzeigepflichtig


    2. Bayern, Art 20a Abs 2 BayNatSchG, Tiergehege sind anzeigepflichtig


    3. Berlin, §32 NatSchGBln, Tiergehege sind genehmigungspflichtig
    Besonderheit: Die Genehmigung wird nur befristet erteilt!


    4. Brandenburg, Tiergehege sind gem. § 43 Abs 3 BNatSchG anzeigepflichtig


    5. Bremen, §32 BremNatSchG, Tiergehege sind genehmigungspflichtig
    Ausnahme: Gehege unter 50 m², in denen keine besonders geschützte Arten gehalten werden. Das heißt, alle Landschildkrötengehege sind genehmigungspflichtig, bestimmte Wasser- und Sumpfschildkröten dagegen nicht


    6. Hamburg, §16 HmbNatSchG, Tiergehege sind gem. § 43 Abs 3 BNatSchG anzeigepflichtig
    Der Betrieb eines Tiergeheges kann mit Auflagen verbunden sein.


    7. Hessen, §18 HAGBNatSchG, Tiergehege sind anzeigepflichtig
    Ausnahme: Gehege unter einer Größe von 150m²


    8. Mecklenburg-Vorpommern LNatG M-V, anzeigepflichtig


    9. Niedersachsen, §30 NAGBNatSchG, Tiergehege sind anzeigepflichtig
    Ausnahme: Gehege unter 50 m², in denen keine besonders geschützte Arten gehalten werden.


    10. Nordrhein- Westfalen, §67 LG , Tiergehege sind genehmigungspflichtig


    11. Rheinland-Pfalz, LNatSchG, Tiergehege sind anzeigepflichtig
    Ausnahmen: am 28. 02. 2010 bestehende Gehege müssen laut Auskunft vom M. f. Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in Mainz nicht nachgemeldet werden


    12. Saarland, § 35 SNG, Tiergehege sind anzeigepflichtig


    13. Sachsen, Tiergehege sind gem. § 43 Abs 3 BNatSchG anzeigepflichtig


    14. Sachsen-Anhalt, NatSchG LSA, Tiergehege sind anzeigepflichtig


    15. Schleswig-Holstein, §38 LNatSchG, Tiergehege sind genehmigungspflichtig
    Ausnahmen: Gehege unter 50 m² oder geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Haltungsansprüchen


    16. Thüringen, §43 ThürNatG , Tiergehege sind genehmigungspflichtig

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  • Bayern handhabt es locker, es besteht nur die Anzeigepflicht :


    Bayern KLICK
    Art. 20a -Tiergehege
    (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG)
    In der Fassung des BayNatSchG vom 23. Dezember 2005 wurde der Genehmigungsvorbehalt von Tiergehegen gestrichen und durch eine Anzeige ersetzt.
    Die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von Tiergehegen sind jetzt der unteren Naturschutzbehörde mindestens einen Monat vorher anzuzeigen.
    Die untere Naturschutzbehörde kann innerhalb von drei Monaten nach der Anzeige Anordnungen treffen um sicherzustellen, dass:
    - eine artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung sowie fachgerechte Betreuung erfolgen,
    - durch die Anlage weder der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild beeinträchtigt noch der Zugang zur freien Natur in unangemessener Weise eingeschränkt wird,
    - das Tiergehege so gesichert ist, dass die Tiere nicht entweichen können.


    In NRW besteht zwar die strenge Genehmigungspflicht, aber bei Vögeln wird eine Ausnahme gemacht :


    Nordrhein-Westfalen KLICK
    § 43 Bundesnaturschutzgesetz bzw. § 67 Abs. 1 Landschaftsgesetz
    Für die Errichtung, Erweiterung und den Betrieb von Tiergehegen ist eine Genehmigung der Unteren Landschaftsbehörde erforderlich.
    Tiergehege können nur genehmigt werden, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wie zum Beispiel:
    - art- und tiergerechte Haltung,
    - das Gehege muss so angelegt sein, dass die Tiere nicht entkommen können,
    - das Gehege muss von einer sachkundigen Person betrieben werden,
    - Natur und Landschaft dürfen nicht beeinträchtigt werden.
    Bei Flächen in Schutzgebieten wie Landschafts- oder Naturschutzgebieten bzw. im Bereich gesetzlich geschützter Biotope sind darüber hinaus die dort geltenden Verbote zu beachten.
    Zu diesen Verboten gehört die Errichtung baulicher Anlagen, zu denen auch Gehegezäune zählen. Daher ist für diese Anlagen eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung bzw. eine Befreiung erforderlich.


    Bei der Errichtung von Tiergehegen sind neben den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landschaftsgesetzes auch andere gesetzliche Regelungen (z.B. baurechtliche oder tierschutzrechtliche Vorschriften) zu beachten. Dies gilt auch für solche Gehege, die nicht von der Unteren Landschaftsbehörde genehmigt werden müssen.


    Die Genehmigung eines Tiergeheges ist gebührenpflichtig.


    Ausnahmen von der Genehmigungspflicht :
    Genehmigungsfrei sind Gehege für heimisches Schalenwild, nämlich Wisente, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild. Jedoch ist die Haltung von Gehegewild nach dem Tierschutzgesetz anzeigepflichtig.
    Ebenfalls genehmigungsfrei sind Anlagen zur Haltung von Vogelarten, auch von Greifvögeln zur Beizjagd.
    Abweichend davon sind aber Anlagen zur Haltung von Greifvögeln, die nicht zur Beizjagd verwendet werden, und Gehege für Eulen und Störche genehmigungspflichtig.


    Am Finstersten sieht es in Thüringen aus !


    Thüringen KLICK und KLICK
    § 33 ThürNatG Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft (ThürNatG)

    8o Liane ~~~~~ Bin lieber eine Übelkrähe als eine Duckmaus ~~~~~

  • Manche Länder (egal, ob Genehmigungs- oder Anzeigepflicht besteht) machen eine für uns wichtige Ausnahme :
    Befreit sind Tiergehege, die eine Fläche von nicht mehr als 50 m2 beanspruchen !!!


    Schleswig-Holstein KLICK
    Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
    Vom 24. Februar 2010
    § 28 Tiergehege
    (zu § 43 Abs. 5 BNatSchG)
    (1) § 43 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG gilt nicht. Gemäß § 43 Abs. 5 BNatSchG bedürfen die Einrichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Tiergehegen der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Tierschutzbehörde.
    Mit dem Antrag auf Genehmigung gelten alle anderen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge auf behördliche Zulassung als gestellt. § 11 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Genehmigungspflichtig ist auch der Wechsel der Betreiberin oder des Betreibers des Tiergeheges.
    Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Einhaltung der sich aus § 43 Abs. 2 BNatSchG ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.
    (2) Absatz 1 Satz 2 bis 5 und die Anforderungen des § 43 Abs. 2 BNatSchG gelten nicht für Gehege,
    1. die unter staatlicher Aufsicht stehen,
    2. die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine Fläche von nicht mehr als 50 m2 beanspruchen o
    3. in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.


    Diese Regelung gilt auch für :
    Bremen nach § 32 BremNatSchG – Tiergehege
    Niedersachsen KLICK
    Sachsen-Anhalt KLICK
    Hessen KLICK
    Da sind sogar 150 qm erlaubt !

    8o Liane ~~~~~ Bin lieber eine Übelkrähe als eine Duckmaus ~~~~~

  • Rheinland-Pfalz KLICK
    Laut Mainzer Umweltministerium bleibt „die Anzeigepflicht, die sich aus BNatSchG ergibt, bestehen.
    Eine Genehmigungspflicht wird nicht eingeführt.
    Bereits bestehende Gehege genießen Bestandsschutz, d. h. sie müssen erst dann angezeigt werden, wenn sich bauliche Veränderungen oder Änderungen im Tierbestand ergeben.
    Für die kommende Legislaturperiode (ab Frühjahr 2011) ist ein LandesNatSchG geplant, das die Regelungen entsprechend so übernimmt.“
    Fazit: Mit dem BNatSchG wurde eine Anzeigepflicht eingeführt.


    Saarland KLICK


    Saarländisches Naturschutzgesetz - (SNG) -
    vom 5. April 2006
    zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Oktober 2008 (Amtsbl. 2009 S. 3
    Geltungsbeginn: 9.1.2009, Geltungsende: 31.12.2015


    § 35 Sonstige Tiergehege
    (1) Tiergehege sind eingefriedete Grundflächen, auf denen Tiere sonst wild lebender Arten dauernd oder zeitweilig im Freien gehalten werden.
    Als Tiergehege gelten auch ortsfeste Anlagen zur Haltung von Greifvögeln.
    Die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung von Tiergehegen sind der obersten Naturschutzbehörde mindestens drei Monate vorher anzuzeigen.
    Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Anforderungen gemäß Satz 5 Nr. 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen beizufügen.
    Die oberste Naturschutzbehörde kann innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige Anordnungen treffen, um sicherzustellen, dass :
    a) weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt, das Betreten von Wald und freier Landschaft nicht in unangemessener Weise eingeschränkt oder der Zugang zu Gewässern oder bedeutsamen Landschaftsteilen nicht beschränkt wird,
    b) die verhaltensgerechte und artgemäße Unterbringung sowie die fachkundige und zuverlässige Betreuung der Tiere gewährleistet ist,
    c) durch die Tierhaltung die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird, insbesondere das Tiergehege ausreichend gegen das Entweichen von Tieren gesichert ist.
    Sie kann die Errichtung, die Erweiterung oder den Betrieb untersagen, wenn die Einhaltung der Anforderungen nach Satz 5 Nr. 1 bis 3 nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann.
    Die Beseitigung eines Tiergeheges kann angeordnet werden, wenn nicht anderweitig rechtmäßige Zustände geschaffen werden können.
    (2) Ist nach anderen Vorschriften eine Gestattung für die Einrichtung, die Erweiterung oder den Betrieb des Tiergeheges erforderlich, trifft die für die anderweitige Gestattung zuständige Behörde die Entscheidungen gemäß Absatz 1 Satz 5 bis 7 im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.


    @Ursula, in den Ländern, die für Deinen Umzug in Frage kommen, besteht also lediglich eine Anzeigepflicht !
    Du mußt Dir die Volieren NICHT von der Naturschutzbehörde genehmigen lassen !
    Als Hürde steht da nur die Baugenehmigung im Weg. Dazu später mehr.

    8o Liane ~~~~~ Bin lieber eine Übelkrähe als eine Duckmaus ~~~~~

  • Die Genehmigung wird für bestimmte Anlagen, bestimmte Betreibende und für Höchstzahlen von Tieren bestimmter Arten erteilt.
    Sie darf nur erteilt werden, wenn :
    a) die Lage, Größe, Gestaltung und die inneren Einrichtungen des Tiergeheges den Anforderungen an eine artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere genügen,
    b) gewährleistet ist, dass die Tiere den Anforderungen des Tierschutzes und der Tierseuchenhygiene entsprechend untergebracht, ernährt, gepflegt und fachkundig betreut werden,
    c) nicht anzunehmen ist, dass beim Betrieb des Tiergeheges Vorschriften des Arten- oder Tierschutzes verletzt werden,
    d) durch die Anlage und den Betrieb der Naturhaushalt, das Landschaftsbild, die frei lebende Tier- und Pflanzenwelt und die Zugänglichkeit der freien Landschaft nicht beeinträchtigt werden,
    e) von dem Tiergehege keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen,
    f) das Tiergehege mit dem öffentlichen Baurecht im Einklang steht und
    g) die für das Tiergehege verantwortliche Person die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.

    8o Liane ~~~~~ Bin lieber eine Übelkrähe als eine Duckmaus ~~~~~

  • Die Richtlinien der Länder enthalten weitgehend die Vorgaben für die Genehmigung von Tiergehegen des § 43 Abs 3 BNatSchG
    Diese besagen :
    1) Weder Naturhaushalt noch Landschaftsbild dürfen beeinträchtigt werden.
    2) Weder das Betreten von Wald und Flur noch der Zugang zu Gewässern oder zu hervorragenden Landschaftsteilen dürfen in unangemessener Weise eingeschränkt werden.
    3) Raumbedarf und Gehegeeinrichtung : Lage, Größe und Gestaltung sowie die inneren Einrichtungen des Geheges müssen unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung den Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere genügen.
    4) Nahrung und Pflege : Die artgemäße Nahrung und Pflege, die verhaltensgerechte und artgemäße Unterbringung sowie die ständige fachkundige Betreuung der Tiere müssen gewährleistet sein.


    Antrag auf Genehmigung
    Eine Anzeigepflicht mindestens einen Monat im Voraus gilt für :
    - die Errichtung (Neubau) und die Erweiterung (Vergrößerung) sowie
    - die wesentliche Änderung eines Tiergeheges (z.B. die Hinzunahme einer neuen Tierart oder die Vergrößerung der Anzahl der Tiere).
    Die Anzeigepflicht gilt auch für :
    - alle bereits bestehenden Tiergehege sowie für bestehende Tiergehege, für die bei der Errichtung eine gesonderte Genehmigung (z.B. eine Baugenehmigung, eine wasserrechtliche Gestattung, eine Eingriffsgenehmigung oder eine Genehmigung nach dem Tierschutzgesetz) erforderlich war.


    Zuständig sind die unteren Naturschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.
    Der Antrag auf Genehmigung muss alle erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere:
    - Personalien der Antrag stellenden Person,
    - Art und Anzahl der betroffenen Tiere,
    - geplanter Standort der Anlage,
    - Art der Unterbringung,
    - Nachweis der Sachkunde,
    - Benennung der betreuenden Tierärztin oder des betreuenden Tierarztes.


    Erforderliche Unterlagen
    1) Lageplan des Geheges
    2) Bauzeichnung für die Zaunanlage und die sonstigen Gehegeeinrichtungen (z. B. Unterstände, Fangeinrichtungen, Tränkeeinrichtungen)
    3) ggf. Nachweis über die Sachkunde als Gehegewildhalter
    4) Bei Haltung naturschutzrechtlich besonders geschützter Tierarten:
    ausgefüllte Anlage X - Anlagen zur Haltung naturschutzrechtlich besonders geschützter Tierarten
    Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen erforderlich sein.


    Ein Beratungsgespräch mit den beteiligten Sachgebieten (Jagdbehörde, Veterinäramt, Bauamt etc.) ist vor Antragsstellung im Einzelfall sinnvoll, um Grundsätzliches schon im Vorfeld zu besprechen und sich abzustimmen und dadurch das Verfahren zu beschleunigen.

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  • Für die Wildtierhaltung gelten die Rechtsgrundsätze von § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG).
    In § 2a des TierSchG bestimmt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BMELF) bzw. das daraus gegründete Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) Anforderungen an die Haltung von Tieren.
    Die „Gutachten über die Mindestanforderungen" stellen eine Richtlinie dar, die den Behörden eine Entscheidungshilfe geben. Sie sind aber NICHT rechtsverbindlich !

    Nach dem TierSchG unterliegt jedoch die gewerbsmäßige Wildtierhaltung einem Erlaubnisvorbehalt nach § 11 Abs. 1.
    Die zuständige Behörde prüft vor Erteilung einer Genehmigung, ob die Voraussetzungen für eine tierschutzgerechte Haltung, Pflege und Unterbringung gegeben sind. Auch die Sachkunde und die Zuverlässigkeit des Halters werden überprüft.


    Tierschutzgesetz (TierSchG)
    in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl I S. 1206, 1313)
    Zweiter Abschnitt: Tierhaltung
    § 2 – [Allgemeine Vorschriften]
    Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
    1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
    2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
    3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.


    Immer bleiben artenschutzrechtliche Verbote unberührt, d.h. sind zu beachten und einzuhalten.
    Es ist insbesondere darauf zu achten, dass keine Brut- bzw. Lebensstätten besonders geschützter Tierarten erheblich gestört, beschädigt oder zerstört werden (§ 44 Abs. 1 BNatSchG).


    Weitere naturschutzrechtliche Vorschriften können sich aus den Baumschutzsatzungen der Kommunen ergeben, die ebenfalls einzuhalten sind.


    Zu den von einem Tiergehege eventuell ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist die zuständige örtliche Ordnungsbehörde zu hören.


    Artenschutzrecht KLICK
    Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht - Bundesamt für Naturschutz

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  • Völlig anders sieht es mit dem Bau einer AVs in reinen Wohngebieten aus !
    Denn da haben die lieben Nachbarn ein gewaltiges Wort mitzureden !
    Was nützen einem die schönsten Baugenehmigungen, wenn die Nachbarn den Papageienlärm als störend empfinden.
    Es kollidieren mein Recht auf Vogelhaltung mit dem Recht des Nachbarn auf Ruhe.


    Reines Wohngebiet - Urteile :


    VG Düsseldorf · Urteil vom 15. August 2013 · Az. 11 K 7661/12KLICK
    Gemäß § 3 Abs. 1 Baunutzungsverordnung - BauNVO -dienen reine Wohngebiete dem Wohnen.
    Bewohner eines reinen Wohngebiets haben danach einen Anspruch darauf, von allen Störungen freigehalten zu werden, die ein ruhiges Wohnen stören, beeinträchtigen oder erheblich belästigen können.
    Außer Wohngebäuden sind dementsprechend ausnahmsweise nur funktional gebietsbezogene und nicht störende, d. h. insbesondere immissionsverträgliche sonstige Nutzungsarten zulässig (s. § 3 Abs. 3 und 4 BauNVO).
    Daneben sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Satz 2 der Vorschrift bestimmt weiter, dass zu diesen untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen auch solche für die Kleintierhaltung gehören. Nach Satz 3 kann im Bebauungsplan die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.


    Reines Wohngebiet: Taubenhaltung mit mehr als 60 Brieftauben ist unzulässig
    Da der Bebauungsplan „…“ der Stadt A-Stadt die Zulässigkeit von Nebenanlagen weder eingeschränkt noch ausgeschlossen hat, kommt es somit maßgeblich darauf an, ob die Nutzung der Garage des Antragstellers sowie der beiden Volieren zur Haltung von Brieftauben mit § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO in Einklang steht. Dies ist zu verneinen, da es sich bei der Haltung von mehr als 60 Brieftauben um eine in einem reinen Wohngebiet unzulässige Nutzung handelt. KLICK


    Speziell zur Papageienhaltung gibt es viele Urteile, die dem Halter erhebliche Auflagen aufbürden.

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  • Nein, ein Rechtsanspruch auf Genehmigung einer solchen Maßnahme besteht nicht.
    Genehmigungen können versagt werden, wenn dem fachliche Gründe, insbesondere übergeordnete Fachplanungen (z. B. Bauleitplanung, Landschaftsplanung, Regionalplanung, Biotopvernetzungsplanung), besondere Restriktionen in Schutzgebieten (z. B. Landschafts-, Natur-, Wasserschutzgebiete) oder sonstige vorrangige Interessen der Allgemeinheit (z. B. Erhaltung des Landschaftsbildes) entgegen stehen. KLICK

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  • Die Einrichtung, Erweiterung und der Betrieb von Gehegen zur Haltung von Wildtieren unterliegt baurechtlichen Bestimmungen.


    BESSER mit ... BAUGENEHMIGUNG KLICK


    Zu diesem Thema ist meine Recherche noch nicht abgeschlossen.
    Außerdem werden Baugenehmigungen unter sehr speziellen kommunalen Gesichtspunkten erteilt.
    Da muß man stark auf den individuellen Fall eingehen.

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  • Nein, ein Rechtsanspruch auf Genehmigung einer solchen Maßnahme besteht nicht.
    Genehmigungen können versagt werden, wenn dem fachliche Gründe, insbesondere übergeordnete Fachplanungen (z. B. Bauleitplanung, Landschaftsplanung, Regionalplanung, Biotopvernetzungsplanung), besondere Restriktionen in Schutzgebieten (z. B. Landschafts-, Natur-, Wasserschutzgebiete) oder sonstige vorrangige Interessen der Allgemeinheit (z. B. Erhaltung des Landschaftsbildes) entgegen stehen. KLICK


    So, und genau daran sind wir bislang gescheitert. :(


    Man hat immer wieder andere "fachliche Gründe" hervorgezaubert, siehe den Eisvogel und die Pferde! :dash:



    Oder..., auch `ne *schöne* :ill: Anekdote...


    Wir hatten ziemlich zu Anfang des ganzen Theaters einen tollen Bauernhof gefunden, in absoluter Alleinlage, ca. 3 km vom nächsten Ort entfernt.
    Zudem sollte er versteigert werden, wir hätten ihn also auch noch einigermaßen günstig bekommen können.
    Ein Glücksfall, oder?! :)


    Nö, nicht für das Bauamt und nicht für den Bürgermeister des Ortes. :evil:
    Es hieß zunächst, wie wir das inzwischen ständig hören: Außenbereich, nicht privilegiert... Ihr wisst schon.
    Ich hab dann so lange und immer wieder an den zuständigen Beamten appelliert, dass er völlig genervt aufgab und uns zusagte, eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, sofern die Erschließung gesichert ist!
    Ich wähnte uns schon am Ziel, denn dort wohnten seit langem Leute drin, warum also sollte das Anwesen nicht längst erschlossen sein?!
    Im Nachhinein denke ich, es war eh kein echtes Zugeständnis von dem Beamten, da er ganz genau wusste, was Sache ist, denn... die Erschließung war nicht gesichert!!!


    Und zwar ging es konkret um folgendes, wo ich noch heute nur den Kopf drüber schütteln kann... :fie:
    Der 3 km lange Weg bis zu diesem Bauernhof war in einem miserablen Zustand, aber für landwirtschaftliche Zwecke durchaus noch akzeptabel.
    Für nicht-landwirtschaftliche Zwecke jedoch müsste er saniert werden, doch die Gemeinde habe laut Bürgermeister weder das Geld dafür noch sei sie willens, dafür welches auszugeben.


    Ihr könnt Euch sicherlich denken, dass ich sofort sagte, ich pfeif drauf (naja, so ähnlich jedenfalls :P ) und nehme den Weg gerne so hin, wie er ist.
    Nö, geht nicht, die Vorschriften...!
    Okay, meinte ich daraufhin in meinem jugendlichen Leichtsinn -denn ich hatte keine Ahnung, was da auf uns zukommen könnte-, dann sanieren wir den Weg halt auf eigene Kosten.
    Nö, geht nicht, die Vorschriften...!


    Ich dachte echt, ich hör ned recht!!! :dash: :dash: :dash:


    Ja, daran ist das Vorhaben dann letztendlich gescheitert, wie unzählige danach auch, nur eben aus anderen "fachlichen Gründen"... :grumble:




    Liane, ich finde das so toll, wie sehr Du Dich hier rein kniest, um uns zu helfen! :love:


    Aber ich fürchte, es ist vergebliche Liebesmüh`... ;(


  • Es hieß zunächst, wie wir das inzwischen ständig hören: Außenbereich, nicht privilegiert... Ihr wisst schon.


    Jaja Ursula - die Crux mit der landwirtschaftlichen Privilegierung... :


    landwirtschaftliche Privilegierung
    „Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist im Außenbereich ein Vorhaben zulässig,
    wenn es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient
    und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
    wenn ihm öffentliche Belange nicht entgegenstehen sowie die ausreichende Erschließung gesichert ist.
    Dieser Privilegierungstatbestand setzt somit zunächst das Bestehen eines landwirtschaftlichen Betriebes voraus, wobei § 201 BauGB bestimmt, was unter einer Landwirtschaft zu verstehen ist.
    Das kann sowohl ein Vollerwerbsbetrieb als auch ein Nebenerwerbsbetrieb sein.
    Die landwirtschaftliche Privilegierung setzt demnach voraus, dass dem städtebaulich belastenden Eingriff in den zumeist naturhaft geprägten Außenbereich eine auf Dauer angelegte Erwerbstätigkeit gegenübersteht.“


    Ich halte diese Vorgaben durchaus für sinnvoll !
    Denn damit soll ein Ausverkauf landwirtschaftlicher Nutzflächen an Nicht-Landwirte verhindert werden.
    Schließlich wollen wir alle unser täglich Brot essen und nicht nur für Tierheime spenden. :rolleyes:


    Ursula, es würde auch keinen Sinn machen, einen privilegierten landwirtschaftlicher Betrieb im Nebenerwerb zu führen,
    da Du dann eine Menge anderer Auflagen bekommen würdest.


    Ich poste jetzt erstmal für alle User die notwendigen Infos zum Verständnis Deiner Probleme.

    8o Liane ~~~~~ Bin lieber eine Übelkrähe als eine Duckmaus ~~~~~

  • Ein Wohngebiet ist nach der deutschen Baunutzungsverordnung (BauNVO) ein Baugebiet, das dem Wohnen dient.
    Welche Arten der baulichen Nutzung in einem allgemeinen und besonderen Wohngebiet erlaubt sind, regelt die Baunutzungsverordnung.
    Dem Flächennutzungsplan kann man entnehmen, für welche Nutzung ein Grundstück ausgewiesen ist.


    Kleinsiedlungsgebiet nach § 2 BauNVO - ein Baugebiet, das vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden und entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen dient.
    Das Kleinsiedlungsgebiet ist ein Baugebiet mit besonderer Zweckbestimmung und Prägung und dient neben der eigentlichen Wohnnutzung in den Wohngebäuden, oder Mietshäusern auch der Selbstversorgung im Wirtschaftsteil des angemessen großen Grundstücks durch gartenbauliche Nutzung und Kleintierhaltung.


    Reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO - ein Baugebiet, das nur dem Wohnen dient. Läden und nicht störende Handwerksbetriebe und kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, die zur Deckung des täglichen Bedarfs der Wohnbevölkerung dienen, sowie soziale Einrichtungen sind ausnahmsweise zulassungsfähig.
    Ein Reines Wohngebiet dient als Baugebiet im Regelfall ausschließlich dem Wohnen. Andere Nutzungen sind sehr eingeschränkt und meist nur dann zulassungsfähig, wenn sie Versorgungs- oder Ergänzungsfunktion besitzen. Im Vordergrund steht die Wohnruhe:
    Auch bei einer durchaus angestrebten Nutzungsmischung soll das Reine Wohngebiet von wohnungsfremden Einflüssen weitgehend verschont bleiben.
    In einem normalen Wohngebiet ist die Tierhaltung/Stallbau nicht zulässig, bzw. wird abgelehnt wegen Geruchs- und Lärmbelästigung.


    Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO - ein Baugebiet, das vorwiegend dem Wohnen dient. Außer Wohngebäuden sind „der Versorgung des Gebiets dienende“ Läden und Gaststätten sowie nichtstörende Handwerksbetriebe und Gemeinschaftseinrichtungen zulässig. Hotels, sonstiges nichtstörendes Gewerbe, Verwaltungsbauten, Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind ausnahmsweise zulassungsfähig.
    Neben dem Wohnen sind nur wohnverträgliche Nutzungen zulässig, die meist an die Versorgungsfunktion für das Gebiet geknüpft sind.


    Besonderes Wohngebiet nach § 4a BauNVO - ein Baugebiet, das vorwiegend dem Wohnen dient, in dem aber auch andere Nutzungen erhalten und fortentwickelt werden dürfen, die für das Wohngebiet typisch und mit der Wohnnutzung vereinbar sind. Zulässig sind Wohngebäude, Beherbungs- und Gaststätten, sonstiges Gewerbe und Büros. Zentrale Verwaltungseinrichtungen, Vergnügungsstätten und Tankstellen sind ausnahmsweise zulassungsfähig.


    Dorfgebiet nach 5 BauNVO - Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebietes dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.


    Außenbereich
    Dem Außenbereich zuzurechnen sind im Grundsatz alle Grundstücke die außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes i.S. von § 30 Abs. 1 oder 2 Baugesetzbuch (BauGB) liegen die außerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen (§34 BauGB) liegen. Der Außenbereich beginnt in der Regel also am Ortsrand.

    8o Liane ~~~~~ Bin lieber eine Übelkrähe als eine Duckmaus ~~~~~

  • Für ein Grundstück gelten planungsrechtlich die Festsetzungen des Baunutzungsplans in Verbindung mit den planungsrechtlichen Vorschriften der Bauordnung.
    In Wohngebieten sind neben den dort im einzelnen genannten, der Wohnnutzung untergeordneten gewerblichen Nutzungen nur “Wohngebäude” zulässig.
    Diese Regelung läßt auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Gesetz Nebenanlagen zu den Wohngebäuden zu.
    Unter den Begriff der Nebenanlagen fallen grundsätzlich auch Ställe und Tiergehege.
    Derartige Nebenanlagen sind jedoch nur zulässig, wenn sie nicht gegen generelle Regelungen der Bauordnung verstoßen, die im wesentlichen in der BauNutzVO verankert sind.
    Danach sind in den Baugebieten nur bauliche Anlagen, Betriebe und sonstige Einrichtungen zulässig, die der Bestimmung des betreffenden Baugebietes nach Art, Umfang und Zweck entsprechen und durch ihre Benutzung keine Nachteile oder Belästigungen verursachen können, die für die nähere Umgebung nicht zumutbar sind.


    Baunutzungsverordnung KLICK
    § 12 Stellplätze und Garagen
    (1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.


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  • Nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) bedarf die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks sowie die Bestellung eines Nießbrauchs an einem solchen Grundstück der Genehmigung der Landwirtschaftsbehörde (§§ 2, 8 GrdstVG).
    Ist eine Genehmigung nicht erforderlich, wird auf Antrag ein Negativzeugnis erteilt (§ 5 GrdstVG). KLICK


    Freigrenze für alle land- und forstwirtschaftlichen Flächen
    In den Ausführungsgesetzen der Länder zum Grundstückverkehrsgesetz ist bestimmt, dass die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer bestimmten Größe keiner Genehmigung bedarf.
    Die Freigrenzen für das einzelne Grundstück liegen - jeweils einschließlich des Grenzwertes - bei :
    Saarland = 1500qm
    Rheinland-Pfalz = 5000qm

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