Schutz-/Übernahmeverträge - Rechtslage

  • Sinn oder Unsinn der diversen Tierschutzverträge - eine rechtliche Würdigung.

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    Bilder und Berichte, die zu einer "Vermenschlichung" dieser faszinierenden Mitgeschöpfe beitragen und Papageienvögel auf ein "Heim- und Schmusetierniveau" reduzieren, welches den Ansprüchen an eine halbwegs artgemäße Haltung entgegensteht, werden Sie auf unseren Seiten vergeblich suchen.


    Sie werden auf unseren Seiten u. a. Berichte und Bilder finden, die zu einem besseren Verständnis des natürlichen Verhaltens und zu einer Verbesserung der Bedingungen der Gefangenschaftshaltung beitragen sollen.


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    Schutzverträge werden häufig von Tierschutzorganisationen oder privaten Pflegestellen abgeschlossen.
    Hier zahlt der Übernehmer einen gewissen Geldbetrag (Schutzgebühr) und erhält dann das Tier.
    Gleichzeitig werden dann aber bestimmte Auflagen ausgesprochen die er erfüllen muss.
    Dies sind zwar Verträge eigener Art (sui generis), folgen aber im wesentlichen auch den rechtlichen Regelungen über Kaufverträge.


    Kaufverträge und Schenkungsverträge sind geläufig und es besteht weitgehende Rechtssicherheit.
    Der Grundsatz „Verträge sind einzuhalten“ gehört zu den unverzichtbaren Grundstrukturen des deutschen Vertragsrechts.
    Eine Vertragspartei kann sich daher nicht einfach durch eine einseitige Erklärung ihren Vertragspflichten entziehen.
    Wer also einen mündlichen oder schriftlichen Vertrag abgeschlossen hat, muss sich bewusst sein, dass er mit nachfolgender Einigung und Übergabe das Eigentum an seinem Tier endgültig aufgegeben hat.
    Es ist dann nicht einfach möglich, wenn man später feststellt, dass einem das Tier doch zu sehr fehlt, es nicht den eigenen Vorstellungen entsprechend gehalten wird, oder sich die vorher negativen Lebensumstände zum Besseren gewandelt haben, das Tier vom Übernehmer zurückzufordern.


    Probezeit
    Es kann aber eine so genannte „Probezeit“ vereinbart werden, in welcher der abgebende Tierhalter jederzeit ohne Angabe von Gründen von dem Vertrag zurücktreten und das Tier zurückfordern kann. Diese Möglichkeit bietet sich bei allen Vertragsformen an (Kaufvertrag, Schutzvertrag, Schenkung).


    § 90 a BGB
    Nach § 90 a BGB sind Tiere zwar keine Sachen mehr, sondern Mitgeschöpfe, die für Sachen geltenden Vorschriften werden jedoch soweit nichts anderes bestimmt ist, auch auf Tiere angewendet. Es ist also jeweils zu prüfen, ob eine entsprechende Anwendung auch auf Tiere möglich ist.


    Schutzverträge mit Schutzgebühr
    Die Schutzgebühr ist eine Maßnahme, die einer Sache, die man nicht kostenlos abgeben mag, eine Wertigkeit verleiht.
    Gleichzeitig dokumentiert der Begriff „Schutzgebühr“, dass kein regulärer Marktpreis erhoben werden soll.
    ABER : Wird für das abgegebene Tier auch nur ein Cent verlangt, so wandelt sich der Schutzvertrag automatisch in einen Kaufvertrag !
    Nach der Zahlung der vereinbaren Gegenleistung für das Tier darf sich der Abgebende nicht das Eigentum an dem Tier vorbehalten oder umfangreiche Auskunfts- und Kontrollrechte verlangen. Ich kann nicht etwas verkaufen und gleichzeitig Eigentümer bleiben.


    Schutzverträge mit Schutzgebühr haben keinerlei rechtliche Bindung und dienen nur dem Gewissen des Verkäufers.
    Ein Tier gilt auch mit Schutzvertrag als verkauft und kann nicht zurückgeholt werden.
    Zwar kann bei schlechter Haltung der Tierschutz eingreifen, aber der vorherige Halter kann das Tier nicht mit irgendeiner Begründung zurückfordern.
    Der Käufer ist somit auch nicht zur Herausgabe verpflichtet.


    Schutzverträge ohne Schutzgebühr
    Gem. § 305c und § 307 BGB sind die Klauseln der Schutz-/Übernahmeverträge unwirksam, soweit sie :
    a) eine Eigentumsübertragung negieren
    b) umfangreiche Besuchs- und Auskunftsrechte gewähren
    c) das Persönlichkeitsrecht verletzen
    Eigentumsvorbehalt oder umfangreiche Auskunfts- und Kontrollrechte, die deutlich in die Persönlichkeitsrechte der Erwerber eingreifen, sind also rechtswidrig.
    Auch eine Vertragsstrafe die den Erwerbspreis überschreitet dürfte in aller Regel unwirksam sein.


    Eigentum am Tier
    Eine der vielen ungeklärten Fragen ist : Wem gehört das Tier wirklich ?
    Durch die bloße Mitnahme wechselt nicht automatisch das Eigentumsrecht. Man ist solange Halter/Besitzer, aber nicht Eigentümer, wie man nicht dokumentieren kann, dass das Eigentum an dem Tier aufgegeben und an den neuen Halter übertragen wurde.


    Eigentum ist mit dem Recht verbunden, mit selbigem zu verfahren, wie es dem Eigentümer beliebt, ohne dass dieser sich rechtfertigen müsste.
    Als Eigentümer hat man aber auch Pflichten. So muss man sich z.B. grundsätzlich an das Tierschutzgesetz halten.
    Außerdem ist für Schäden, die das Tier anrichtet, immer zuerst der Eigentümer haftbar.


    Gibt es im Schutzvertrag auch nur einen einzigen Paragrafen, der Pflichten und Aufgaben der Eigentümers festlegt ?
    Verpflichtet sich der Eigentümer in irgendeiner Weise, für das weitere Wohlergehen seines Eigentums einen Beitrag zu leisten ?
    Wer haftet im Schadensfall ?
    Die einzige "Pflicht" des Vorbesitzers ist, das Tier wieder zurückzunehmen, wenn es nicht an seinem Platz bleiben kann/soll.
    Bei allen Schutzverträgen mit Eigentumsvorbehalt sichert sich der Abgebende die Rechte, die mit dem Eigentum verbunden sind, die Pflichten werden aber konsequent ausgeklammert.


    Eigentumsvorbehalt
    Das deutsche Zivilrecht unterscheidet zwischen der schuldrechtlichen Verpflichtung (z.B. § 433 BGB beim Kaufvertrag) und der sachenrechtlichen Erfüllung (§ 929 BGB).
    Um Eigentümer zu werden bedarf es der Einigung (dass das Eigentum eben übergehen soll) und i.d.R. der Übergabe.
    Bei Verträgen des täglichen Lebens - etwa Lebensmittelkauf - fallen diese beiden Rechtsgeschäfte zusammen, ohne das groß darüber geredet wird.
    Anders ist es jedoch, wenn im Vertrag erklärt wird, dass das Eigentum nicht übergehen soll - oder sich diese Erklärung durch Auslegung des Vertragstextes ergibt.


    In der überwiegenden Mehrzahl der Schutzverträge steht der Eigentumsvorbehalt.
    Wer die „Schutzgebühr“ bezahlt, das Tier hegt, pflegt und füttert, wird trotzdem nie zum Eigentümer, sondern zum Halter/Besitzer.
    Viele Unterzeichner derartiger Verträge glauben, dass ihnen keine Wegnahme des Tieres passieren kann, entweder
    - weil sie gute Besitzer sind und es deshalb keinen Grund dafür gibt
    - oder weil derartige Verträge, die die Rechte und Pflichten der Vertragspartner dermaßen ungleich verteilen, sowieso hinfällig sind.


    Aber in der Regel lassen die Gerichte eine Klage der Vorbesitzers auf Rückgabe des Tieres zu.
    Man muss seinen Anspruch auf das Tier in zermürbenden und teuren Gerichtsprozessen durchboxen !


    Verbotene Eigenmacht
    Wer meint, aufgrund eines Schutz- oder Übernahmevertrags sein Tier einfach gegen den Willen des jetzigen Halters wegholen zu dürfen, macht sich der verbotenen Eigenmacht schuldig.


    Übergeordnetes Recht
    Schutz- oder Übernahmeverträge für Tiere enthalten immer Klauseln, die mit übergeordnetem Recht kollidieren :


    Nachkontrolle
    Die umfangreichen Rechte, die sich Tierschützer „zum Wohle des Tieres“ einräumen, wie z. B. das unangekündigte Betreten der Wohnung zwecks Nachkontrolle, sind sehr fragwürdig. Denn die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein hohes Rechtsgut in Deutschland.


    Erlaubnisvorbehalt
    Eine eindeutige Kollision mit höherwertigem Recht stellt auch der Erlaubnisvorbehalt in Schutz- und Pflegeverträgen dar,
    wenn es um medizinische Behandlungen oder Euthanasie des Tieres geht.
    Nimmt man die Klauseln ernst, so darf ein Tier im Notfall nur mit dem Einverständnis des Eigentümers ärztlich behandelt oder getötet werden.
    Das kann längere Qualen des Tieres zur Folge haben, wenn man den Vorbesitzer nicht unverzüglich erreicht.
    Wie sich ein Tierarzt, der gerade ein Qualen leidendes Tieres auf dem Tisch hat, zu solcherlei Unfug verhält, steht noch auf einem anderen Blatt.
    Auch der vertraglichen Pflicht, bei Krankheit des Tieres einen Tierarzt oder Tierheilpraktiker aufzusuchen, ist schwer nachzukommen.
    „Krankheit“ ist nicht näher definiert und der Tierhalter kann bereits vertragsbrüchig werden, wenn die Augenentzündung mit den Augentropfen aus der Hausapotheke und der Durchfall mit Tropfen aus dem Heimtiermarkt behandelt werden.


    FAZIT
    Schutzverträge sind meist unmöglich zu erfüllen, die Vertragsbrüchigkeit wird schon von Anfang an in Kauf genommen.
    Ein solcher Vertrag kommt unter ungeklärten Eigentumsverhältnissen zustande und ist zudem sittenwidrig durch die Kollisionen mit höheren Rechtsgütern sowie der ungleichen Verteilung von Rechten und Pflichten. Verträge, die in ihren Rechtsfolgen für einen Unterzeichner nicht zu durchschauen sind, sind ohnehin gegenstandslos.


    In der Praxis hat sich herausgestellt, dass Schutzverträge oft geschlossen werden.
    Viele Vertragsparteien respektieren und akzeptieren diese Verträge und halten sich auch daran.
    Auf Grund dessen kann man sie nicht als sinnlos verwerfen.
    Rechtlich hingegen - sollte es zur prozessualen Auseinandersetzung kommen - wird der Schutzvertrag wohl eher keinen Bestand haben.


    (Tier-)Schutzverträge auf dem Prüfstand KLICK

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